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Anrechnung Nr. 2300 VV auf Nr. 3101 1. VV?!

Verfasst: 14.12.2007, 14:15
von YEAH00
kurze Frage:

wird auf die Verfahrensgebühr Nr. 3101 1. VV RVG (Auftrag endet bevor...) auch eine entstandene Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG angerechnet.

Also 0,8 Verfahrensgebühr Nr. 3101 1.
./. Anrechnung 0,65 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV

Weil dann bleibt ja kaum noch was übrig?!

Verfasst: 14.12.2007, 14:19
von secret72
Kollegin sagt - keine Anrechnung!

Verfasst: 14.12.2007, 14:20
von Curry
Doch klar, auch da erfolgt eine Anrechnung!

Verfasst: 14.12.2007, 14:28
von secret72
Wenn ich vom Mandant Klageauftrag habe und vorher mahne, der Gegner nicht zahlt und ich Klage einreiche, erhalte ich nur die 1,3 VG ohne Anrechnung einer GG. Und wenn der Auftrag vorher endet, da Gegner zahlt, erhalte ich die reduzierte VG in Höhe von 0,8. Warum sollte dann hier eine Anrechnung der GG erfolgen?

Verfasst: 14.12.2007, 14:30
von butterflybabe
Wenn ich vom Mandant Klageauftrag habe und vorher mahne, der Gegner nicht zahlt und ich Klage einreiche, erhalten ich nur die 1,3 VG ohne Anrechnung einer GG.
Das trifft leider nur dann zu, wenn ich außergerichtlich, beispielsweise bei der Klage nur den nicht anrechenbaren Teil geltend mache.

Ansonsten gilt, egal, um welche Verfahrensgebühr es sich handelt, dass die Geschäftsgebühr hierauf angerechnet werden muss. Siehe Vorb. 3 IV RVG.

Und in diesem Fall bleibt von der Verfahrensgebühr nicht mehr viel übrig. Ist aber korrekt und u. a. herrschende Rechtsprechung.

Verfasst: 14.12.2007, 14:32
von Curry
Wenn ich vom Mandant Klageauftrag habe und vorher mahne, der Gegner nicht zahlt und ich Klage einreiche, erhalten ich nur die 1,3 VG ohne Anrechnung einer GG.
Dann bekommst du ja vorher auch keine GG.
Und wenn der Auftrag vorher endet, da Gegner zahlt, erhalte ich die reduzierte VG in Höhe von 0,8. Warum sollte dann hier eine Anrechnung der GG erfolgen?
In diesem Fall (wenn Klageauftrag bestand), fällt vorher auch keine GG an.


Ich habe diese Sache aber so verstanden, dass eine GG angefallen ist für ein Mahnschreiben. Gegner zahlt nicht, also wird Klageauftrag erteilt. Die Klage wird nicht eingereicht, da die Angelegenheit vorher endet. Dann entsteht auch eine 0,8 VG, auf die dann selbstverständlich die vorher entstandene GG angerechnet werden muss.

Verfasst: 14.12.2007, 14:50
von secret72
Curry hat geschrieben:
Wenn ich vom Mandant Klageauftrag habe und vorher mahne, der Gegner nicht zahlt und ich Klage einreiche, erhalten ich nur die 1,3 VG ohne Anrechnung einer GG.
Dann bekommst du ja vorher auch keine GG.
Und wenn der Auftrag vorher endet, da Gegner zahlt, erhalte ich die reduzierte VG in Höhe von 0,8. Warum sollte dann hier eine Anrechnung der GG erfolgen?
In diesem Fall (wenn Klageauftrag bestand), fällt vorher auch keine GG an.
Stimmt natürlich. Eine Anrechnung der GG kann ja sowieso nicht erfolgen, weil keine entsteht. *schuldigung*

Ich habe diese Sache aber so verstanden, dass eine GG angefallen ist für ein Mahnschreiben. Gegner zahlt nicht, also wird Klageauftrag erteilt. Die Klage wird nicht eingereicht, da die Angelegenheit vorher endet. Dann entsteht auch eine 0,8 VG, auf die dann selbstverständlich die vorher entstandene GG angerechnet werden muss.
So betrachtet gibt es ganz klar eine Anrechnung.

Verfasst: 08.04.2008, 08:19
von Marilyn82
Hab auch nochmal ne Frage dazu:

Wenn der Mandant aber eigentlich nur mahnen will, die Gegenseite dann aber nicht zahlt und er erst DANN Klage erheben möchte, bekomme ich doch ne GG und ne 0,8 VG, auf die die GG natürlich angerechnet wird, oder?

Verfasst: 08.04.2008, 08:20
von Janin
genau du bekommst ne gg und eine vg, die auf die gg angerechnet wird.

Verfasst: 08.04.2008, 08:25
von StineP
Nobody hat geschrieben:Hab auch nochmal ne Frage dazu:

Wenn der Mandant aber eigentlich nur mahnen will, die Gegenseite dann aber nicht zahlt und er erst DANN Klage erheben möchte, bekomme ich doch ne GG und ne 0,8 VG, auf die die GG natürlich angerechnet wird, oder?
Nicht ganz.

Wenn du erst nur außergerichtlich tätig werden sollst OHNE Klagauftrag, dann gibt es zunächst die 1,3 GG nebst Auslagen etc.

Wenn Ihr dann erst den Klagauftrag bekommt, dann bekommst du mit Einreichung des Schriftsatzes die 1,3 nach 3100.

Wurde der Schriftsatz fertig gestellt, dann aber in voller Höhe alles gezahlt, dann gibt es die 0,8 VG.

Die Anrechnung der GG ist hier in beiden Fällen immer die gleiche.