Terminsgebühr?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Puschel
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#1

05.12.2007, 14:13

Hallihallo! Habe seit langem auch mal wieder ein Frage. Ich muss einen Kostenfestsetzungsantrag stellen und zwar im Berufungsverfahren. Meine Frage ist nun: Was heißt "Entscheidung ergeht gem. § 128 Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung"? Entsteht da eine Terminsgebühr, obwohl kein Termin stattgefunden hat (wie im schriftlichen Vorverfahren) oder nicht? Ich würde sagen "nein", bin mir aber nicht sicher, da vor dieser Verfügung ein Termin anberaumt wurde :oops: Kann mir jemand helfen? Vielen Dank!
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Master24
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#2

05.12.2007, 14:17

Bei § 128 Abs. 3 ZPO ist ja nur noch über die Kosten zu entscheiden. Was ist mit den restlichen Ansprüche? Sachverhalt?

Dafür allein wohl sicherlich nicht.
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
Janin

#3

05.12.2007, 14:23

:zustimm master24 ... jetzt wird nur noch über die kosten entschieden, da die sache erledigt ist (wie auch immer). hierfür bzw. für die entscheidung entsteht keine terminsgebühr
Bärchen

#4

05.12.2007, 14:25

:zustimm

wurde die Klage vielleicht zurückgenommen, weil die Gegenseite inzwischen gezahlt hat?
Puschel
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#5

05.12.2007, 14:27

Also, habe noch einmal selber nachgeforscht und logischer Weise festgestellt, dass keine Terminsgebühr entsteht. :oops: Also hat sich meine Frage damit erübrigt. Aber trotzdem vielen Dank für die Antwort(en).
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