Abgleich zwischen 2300 u. 3305 und Anrechnung 3305 auf 3100

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
schneideris
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 35
Registriert: 31.05.2005, 22:43
Wohnort: Emmendingen
Kontaktdaten:

#1

14.11.2007, 13:45

Wenn das keine Prüfungsaufgabe ist.....

Hallo, wir haben hier ein Mandat, welches ich in Kürze so schildere:

außerger.Mahnschreiben über 652,00 EUR
Mahnbescheid über 652,00 EUR
Gegner hat Widerspruch eingelegt und Raten bezahlt.
Anspruchsbegründung über 202,00 EUR restl.
Gegner hat als Erwiderung Widerspruch gegen d. MB zurückgenommen.

a) Welche Gebühren sind denn nun da alles entstanden?
b) Was setze ich gegenüber dem ordentlichen Gericht fest und wie schlüssele ich das bei der Festsetzung auf?

... und das bei einem soooo hohen Streitwert......

Wer hat in solchen Fällen Routine????

Bis bald
Benutzeravatar
mino
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 14
Registriert: 19.03.2007, 11:57

#2

14.11.2007, 13:56

Also, ich würde sagen, enstanden sind:

Geschäftsgebühr Nr. 2300 (GW 652,- €)
Verfahrensgeb. MB 3305 (GW: 652,-€)
Anrechnung Geschäftsgebühr
Verfahrensgeb. 3100 (GW: 202,- €)
evtl. Einigungsgeb.
2 x Auslagenpauschale 7002
Mwst.

Festsetzen kannst du die Geschäftsgebühr aber nicht.
Früher hatte ich Zeit und Geld, jetzt habe ich Pferde!
Gast

#3

14.11.2007, 13:56

Hallo schneideris

Die Abrechnung muss wie folgt aussehen:

Gegenstandswert: 652,00 €
Geschäftsgebühr §§ 13, 14, Nr. 2300 VV RVG 1,3 84,50 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 16,90 €

Gegenstandswert: 652,00 €
Verfahrensgebühr, Antrag auf Erlass Mahnbescheid § 13, Nr. 3305 VV RVG 1,0 65,00 €
Anrechnung gem. Vorbem. 3 IV VV RVG aus Wert 652,00 € 0,65 -42,25 €
Anrechnung gem. Nr. 3305 S.2 VV RVG aus Wert: 202,00 € 1,0 -25,00 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 13,00 €

Gegenstandswert: 202,00 €
Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG 1,3 32,50 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 6,50 €


Nachdem der Schuldner den Widerspruch zurückgenommen hat, wirst du jetzt wohl Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids stellen müssen. Hierfür entsteht noch eine Gebühr in Höhe von 0,5 nach Nr. 3308 VV RVG + Auslagenpauschale, weil die im Mahnverfahren noch nicht vollständig ausgeschöpft wurde.

Umsatzsteuer nicht vergessen.

Viele Grüße
:)
Benutzeravatar
mino
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 14
Registriert: 19.03.2007, 11:57

#4

14.11.2007, 13:57

Achso, die 3305 wird selbstverständlich auf die 3100 angerechnet, also fällt quasi weg.
Früher hatte ich Zeit und Geld, jetzt habe ich Pferde!
Benutzeravatar
Pepsi
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14269
Registriert: 28.05.2006, 19:33
Beruf: ReNoFa
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: Hamburg
Kontaktdaten:

#5

14.11.2007, 14:01

hast du die GG im MB mit geltend gemacht? dann hast du das ja schonmal, dann je nachdem ob das noch die Hälfte war oder alles, bekommst du ne 1,0 VG MB oder halt die angerechnete VG

bei der VG str. Verfahren ist es noch wichtig, wie der Stand der SAche war, als ihr begründet habt, hattet ihr schon vorher die GK eingezahlt (also ABgabeantrag gestellt)? dann fällt m.E. die VG noch über den vollen Wert an (652)

wie genau wurde denn die Angelegenheit beendet? nur durch Widerspruchsrücknahme oder gibts n Anerkenntnisurteil oder BEschluss oder so?

@sunny: m.E. geht VB nicht mehr, da sie sich schon im str. Verfahren befanden (das geht doch nur beim Einspruch?)
schneideris
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 35
Registriert: 31.05.2005, 22:43
Wohnort: Emmendingen
Kontaktdaten:

#6

14.11.2007, 14:06

Uiii, Ihr seid ja prompt !!!
Nun habe ich durch das bisherige Mahnverfahren aber schon Gesch.Geb. sowie geminderte Verf.G (3305 VV RVG) im Mahnbescheid beantragt. Da ich jetzt mit einem Uraltvordruck (gelbes Durchschlagsformular) den VB beantragen muss, kann ich die Gebühr hierfür in das Formuar eintragen. Das ist nicht das Problem.

Ich muss die Verf.G. (3100) gemindert mit Ausl.pausch. ohne Mwst. (Gläubigerin ist eine Fa) festsetzen und durch die Abgleiche und Anrechnung kann ich nicht sagen wie viel. Ich kann dem Gericht als Festsetzung nicht die komplette Kostenrechnung schicken...

Ich denke, die Verf.G. (3100) ist nen "Appel und en Ei" zzgl. 7002 und GK.
Wie sag ich's meinem Rechtspfleger?
Habt Ihr ne Idee? :(
nach dem Motto:

Sollten Sie Rückfragen haben, so brauchen Sie nicht Ihren Arzt oder Apotheker zu konsultieren... sondern [b]wir[/b] stehen Ihnen gerne zur Verfügung...
Benutzeravatar
Pepsi
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14269
Registriert: 28.05.2006, 19:33
Beruf: ReNoFa
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: Hamburg
Kontaktdaten:

#7

14.11.2007, 14:20

also da ja jetzt alle Kosten im KFA drin sein müssen, dürfte dein ANtrag so aussehen:

Gegenstandswert: 652,00 €
1,0 Verfahrensgebühr, Antrag auf Erlass Mahnbescheid § 13, Nr. 3305 VV RVG
Anrechnung 0,65 gem. Vorbem. 3 IV VV RVG aus Wert 652,00 €
1,3 Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG 1,3
Anrechnung 1,0 gem. Nr. 3305 S.2 VV RVG aus Wert: 202,00 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG (2 x, für MB und str. Verf)

natürlich zzgl. GK

wie schon gesagt denke ich dass die VG str. Verf. aus dem vollen Wert berechnet werden muss
schneideris
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 35
Registriert: 31.05.2005, 22:43
Wohnort: Emmendingen
Kontaktdaten:

#8

14.11.2007, 15:06

Hallo Pepsi, ich glaube nicht, dass ich die gesamten Kosten festsetzen kann, da ich ja nach Widerspruchsrücknahme das Mahnverfahren fortsetzen kann. Denke, dass ich nur die Verf.G. (3100) abzüglich der Verf.G (3305) + Pauschale + GK festsetzen kann. Die restlichen Gebühren sind ja alle im Vollstreckungsbescheid sodann enthalten.

Ich habe jetzt die Festsetzung wie folgt beantragen:



2300 1,30 Geschäftsgebühr aus 652,00 EUR 84,50 EUR
7002 Pauschale Telekommunikationsdienstleistungen 16,90 EUR
3305 1,00 Verf.G. für die Vertr.des Antr.St. aus 652,00 EUR 65,00 EUR
3100 1,30 Verfahrensgebühr aus 202,00 EUR 32,50 EUR
7002 Pauschale für Post-/Telekommunikationsdienstleistungen 19,50 EUR
0,50 abzgl. Abgleich zwischen Nr. 2300 und Nr. 3305 -32,50 EUR
abzgl. Anrechnung der Gebühr Nr. 3305 auf Nr. 3100 -25,00 EUR
Summe 160,90 EUR
7008 19,00 % Umsatzsteuer von 160,90 EUR 30,57 EUR
Zwischensumme 191,47 EUR
Zuzüglich Gerichtskosten 22,50 EUR
Endsumme 213,97 EUR




Für den festzusetzenden Betrag ziehen wir die einzelnen Beträge aus der Kostenaufstellung heraus und addieren diese ohne Mehrwertsteuer, da die Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt ist:


Gegenstandswert Klageverfahren: 202,00 EUR

1,3 Verfahrensgebühr gem. § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 32,50 EUR
Postentgeltpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 6,50 EUR
Zwischensumme 39,00 EUR
abzüglich anzurechnender Verfahrensgebühr
Nr. 3500 VV RVG -32,50 EUR
Zwischensumme 6,50 EUR
zzgl. Gerichtskosten 22,50 EUR
Endsumme 29,00 EUR


Ich darf gar nicht daran denken, wie viel Zeit ich hiermit verplempere...
Trotzdem allen vielen Dank !!
Benutzeravatar
Pepsi
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14269
Registriert: 28.05.2006, 19:33
Beruf: ReNoFa
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: Hamburg
Kontaktdaten:

#9

15.11.2007, 09:08

hast du VB schon beantragt? ich denke das geht nicht.. was hast du denn nun für eine Entscheidung über das Verfahren? oder gar keine?
schneideris
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 35
Registriert: 31.05.2005, 22:43
Wohnort: Emmendingen
Kontaktdaten:

#10

19.11.2007, 09:28

Pepsi hat geschrieben:hast du VB schon beantragt? ich denke das geht nicht.. was hast du denn nun für eine Entscheidung über das Verfahren? oder gar keine?
VB wird jetzt erst mit altem Formular beim Streitgericht beantragt. Der Gegner hatte nach unserer Anspruchsbegründung den Widerspruch gegen den MB zurückgenommen. Hierdurch kann ich ja eigentlich eine 1,3 VG festsetzen, nur das vorangegangene Mahnverfahren mit vorgerichtl. Gesch.G ist ja im Mahnverfahren schon erfasst...
Antworten