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Verfasst: 02.11.2007, 12:45
von 13
Wenn es im ersten Fall tatsächlich der Gerichtsort selbst ist, dann sind ja RAe am Gerichtsort beauftragt worden. Diese können keine Reisekosten beanspruchen.

Das Beispiel HH-Altona berechtigt zur Geltendmachung von Reisekosten.

Verfasst: 02.11.2007, 20:22
von Hähnchen7
Wie sieht es mit der Erstattung von Reisenkosten im folgenden Fall aus. Unser Kanzleisitz ist in Erlangen. Das nächst höhere Gericht, also LG, befindet sich in Nürnberg. 25 km entfernt. Meine Anwälte sagen immer, dass keine Reisekosten berechnet werden können, da das der selbe Gerichtsbezirk ist. Stimmt das? Wie würde der Fall liegen, wenn wir zum AG Nürnberg müssen?

Verfasst: 02.11.2007, 20:26
von StineP
ja, genauso ist das bei uns ja auch.. LG Itzehoe ist 40 km weg.. Chef sagt auch immer Reisekosten gehen nicht

Verfasst: 03.11.2007, 10:36
von butterflybabe
Ich berechne Reisekosten dann immer, wenn der Rechtsanwalt einen Termin nicht im AG-Bezirk wahrnimmt.

Bei uns ist das nächte/zuständige LG 60 km entfernt. Es gab noch nie Probleme mit der Festsetzung. Schreib auch gleich immer dazu, dass es notwendige Kosten im Sinne des § 91 a ZPO sind und hab ein Urteil des BGH dazu.

Verfasst: 03.11.2007, 10:45
von 13
Von Erlangen nach Nürnberg gibt es genauso Reisekosten wie von Pinneberg oder ähnliches nach Itzehoe (manche Gerichte sehen das allerdings anders).

Dazu aus dem Rpfl.-Forum:

Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet.
(Vorbem. 7 Abs. 2 VV RVG)

Verfasst: 22.01.2009, 15:14
von Gast
Hallo,
der Thread ist zwar schon etwas älter, ich stehe aber gerade vor einer ähnlichen Frage: Klägeranwalt (unsere Kanzlei), Mandant und Gegner wohnen in einer Stadt X ohne AG. Der Gegner hat einen Anwalt aus einem anderen AG-Bezirk Y beauftragt. Geklagt wurde beim AG in Z, in dessen Gerichtsbezirk die Stadt X liegt.
Wir haben teilweise verloren. Der Gegner hat nun im Kostenausgleichsantrantrag Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld beantragt. Ich bin der Meinung, dass beides nicht erstattungsfähig ist. Eine Geschäftsreise i.S.d. RVG liegt zwar auch nach meiner Ansicht vor. Die Erstattungsfähigkeit richtet sich doch wohl aber nach § 91 ZPO, oder nicht? Und ich meine, dass es sich nicht um notwendige Kosten handelt, da ja auch ein Anwalt aus X oder Z hätte beauftragt werden können. Daher wären doch wohl nur die Auslagen eines Anwalts aus X erstattungsfähig. Und ich meine weiter, dass in diesem Fall keine Kosten angefallen wären, da es sich um eine Reise zum AG des eigenen Bezirks handelt. Wir rechnen nie Reisen zum eigenen AG ab. Gibt es im Gesetzt oder Rechtsprechung Anhaltspunkte dafür, dass Geshäftsreisen zum AG im eigenen Bezirk nicht zur Kostenberechnung berechtigen, sowohl für Fahrtkosten als auch für die Abwesenheitspauschale?

Grüße
Kizu

Verfasst: 22.01.2009, 15:43
von 13
Es kommt bei den Reisekosten nicht darauf an, ob man zum "eigenen" Gericht fährt, sondern, ob man die (politische) Gemeinde verlassen muss. Sobald die Gemeindegrenze überschritten wird, gibt es Reisekosten - auch zum eigenen Gericht.

Wird ein RA am 3. Ort beauftragt, sind allenfalls die Kosten vom Wohnsitz der Partei zum Gericht erstattungsfähig - hier also von X zum Gericht, es sei denn, die Entfernungen von X und Y zum Gericht sind annähernd gleich.

Verfasst: 22.01.2009, 16:34
von Gast
Es kommt bei den Reisekosten nicht darauf an, ob man zum "eigenen" Gericht fährt, sondern, ob man die (politische) Gemeinde verlassen muss. Sobald die Gemeindegrenze überschritten wird, gibt es Reisekosten - auch zum eigenen Gericht.
Ja, diese Kosten entstehen laut Vorb. 7 Abs. 2 RVG. Man kann sie also seinem eigenen Mdt berechnen. Wo steht aber etwas über die Erstattungsfähigkeit? Wie gesagt, ich meine, dass Kosten, die für die Wahrnehmung eines Gerichtstermins beim eigenen AG enstehen, nicht erstattungsfähig sind. Hier wird die gleiche Meinung vertreten, aber auch nicht näher begründet:

http://www.rechtsanwaltsgebuehren.de/Be ... AGebB.html

(Stichwort: Reisekosten)

Gibt es hier eine plausible Antwort?

Verfasst: 22.01.2009, 19:35
von 13
Das ist die Folge der BGH-Rechtsprechung. Sitzt das "eigene" Gericht in A und die Partei in B (im Gerichtsbezirk A) und beauftragt die Partei einen RA am Wohnsitz B, sind die Terminsreisekosten des RA aus B zum Gericht A in jedem Fall erstattungsfähig, da es sich um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung handelt.

Verfasst: 15.02.2009, 23:34
von alexis01
Hallo Leute,

bin nicht oft im Forum. Bräuchte jedoch jetzt dringend einmal Hilfe von euch. Ich habe einen Rechtsstreit, denn wir verloren haben. Die Gegenseite stellt jetzt die üblichen Gebühren, allerdings mit Fahrtkosten+Abwesenheit und auch noch die Fahrkosten etc. des Geschäftsführers (obsiegender Gegner ist Firma).

Mein Problem wegen dem gegnerischen Anwalt. Wir sitzen in A und Rechtsstreit war auch in A. Die gegnerische Firma saß bis zum Hälftigen Rechtsstreit auch in A, hat aber dann ihren Sitz verlegen lassen, zu einer anderen Filiale oder so nach B. Der Anwalt kam auch gleich aus B. Ich habe natürlich gegen Kfb beschwerde eingelegt, weil ich der ansicht bin, dass die sich ja einen Anwalt aus A hätten nehmen können. Jetzt kommen die damit, dass der Hauptsitz ja schon immer in B war und auch wegen Vertrauensverhältnis bla, bla. Der Rechtsstreit wurde aber die ganze zeit von der Firma aus A geführt (bis sie dann halt mitgeteilt haben, dass sie umgezogen sind).

Und was ist mit den Kosten des Geschäftsführers? Der war nicht persönlich geladen gewesen und der Anwalt begründet es jetzt damit, dass der Rechtsstreit mit der Anwesenheit zu einem schnelleren Ende geführt hat.

Kann mir jetzt jemand mit einer vernünftigen Begründung bzw. Rechtsprechung zu meinen Gunsten helfen?