Festsetzung Schlichtungsverfahren im KAA

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Vulpes
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#1

27.02.2017, 20:32

Hallo ihr Lieben,

ich benötige mal eure Hilfe. Die Gegenseite hat Kostenausgleichsantrag gestellt soweit so gut und richtig.

Mein Problem ist, dass vorher ein Schlichtungsverfahren vorangegangenen ist.
Unser Mandant ist dort NICHT hingegangen.

Jetzt macht die Gegenseite folgende Gebühren in ihrem KAA geltend:

1,5 Gebühr nach 2303 für das Schlichtungsverfahren
Auslagen
1,3 Verfahrensgebühr nach 3100
abzüglich 0,75 Anrechnung der 2303 Schlichtungsgebühr
Blieblablub
Auslagen (also insgesamt doppelte Auslagenpauschale)

Dürfen die das? Ich meine unser Mandant war nicht zum Termin und im Urteil wurde nichts bezüglich der Gebühren im Schlichtungsverfahren auch nichts genannt. :kopfkratz

Jetzt habe ich gelesen und gelesen und bin zu folgendem Schluss gekommen:

Ja, die dürfen das: Weil hier ein erfolgloses (nach § 15a EGZPO - hier Verletzung der Ehre - gesetzlich vorgeschriebenes) Schlichtungsverfahren das gerichtliche Verfahren eingeleitet hat, oder?
Und somit gelten die Anwaltskosten nach § 91 Abs. 3 ZPO als Kosten des Rechtsstreits.

Kann das hier jemand bestätigen oder verneinen? Irgendwie raucht mein Kopf, :oops: weil ich davon vorher noch nie was gehört oder gelesen habe. Mein RVG für Anfänger hilft mir auch nicht wirklich weiter (also gar nicht).

Für Bestätigungen, Verneinungen oder einfach wenn mich jemand erleuchtet bin ich jetzt schon dankbar!
LG Vulpes
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Pepples
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#2

28.02.2017, 09:49

:kopfkratz Die Gebühren für das Schlichtungsverfahren sind keine Kosten des Verfahrens und haben daher m.E. auch nichts im KAA zu suchen. Wenn die Gegenseite die hätte haben wollen, hätten sie diese als Nebenforderung in der Klage mit geltend machen müssen.
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Mariposa2
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#3

28.02.2017, 11:30

Also ich kenne das so, dass, wenn das Schlichtungsverfahren gesetzlich vorgeschrieben ist, dann auch als Kosten für das Schlichtungsverfahren als Kosten des Verfahrens gelten. Vulpes hat ja die entsprechenden §§ auch genannt. § 15a Abs. 4 sagt ja, dass dann die Gebühren zum Verfahren hinzugerechnet werden.

Ich denke, es ist hier unerheblich, ob euer Mandant beim Termin war oder nicht. Das Verfahren ist gesetzlich vorgeschrieben. Die Gegenseite wird ja da gewesen sein. Euer Mandant kam nicht, hatte dementsprechend kein Interesse an einer Einigung, so dass dann eben Klage eingereicht werden konnte.

Was ich nicht weiß, ist, ob im Urteil etwas hinsichtlich der Kosten für die Schlichtung stehen muss. Es wird ja bestimmt stehen "Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte" etc. Wenn die Gebühren de iure als Kosten des Verfahrens angesehen werden, muss ein Gericht dazu eigentlich nichts schreiben bzw. würde ich es so sehen, dass sie dann eben gem. § 15a Abs. 4 EGZPO unter "Kosten des Verfahrens" fallen. Ich lasse mich aber gerne berichtigen, da das nur Gedankengänge sind :).
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#4

28.02.2017, 13:45

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1, 2 der Zivilprozessordnung gehören die Kosten der Gütestelle, die durch das Einigungsverfahren nach Absatz 1 entstanden sind.
Da steht die Kosten der Gütestelle, nicht des Güteverfahrens allgemein und damit auch die Anwaltskosten. Damit sind für mich die Anwaltskosten nicht umfasst. :ka
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#5

28.02.2017, 14:20

Du hast Recht, in meinem Musielak steht auch, dass wohl tatsächlich die außergerichtlichen Kosten nicht darunter fallen sollen. Ich weiß natürlich nicht, ob es zwischenzeitlich gegenteilige Entscheidungen gibt. Der Kommentar ist aus 2009 ;).

Ich habe jetzt aber auch des Öfteren gelesen, dass diese Kosten als Vorbereitungskosten nach überwiegender Meinung wohl doch erstattungsfähig sein sollen.

Das kann der TE aber eigentlich egal sein, da soll die Gegenseite drauf kommen und selbst nach Rechtsprechung suchen ;). Sie kann ja erst mal deine Argumentation vortragen :).
Vulpes
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#6

28.02.2017, 22:32

Vielen lieben Dank für Eure Antworten und Anregungen.

Ich werde erst einmal- die von Peppels beschrieben - Einwendungen einlegen und dann - wie von Mariposa2 - einfach auf die Antwort der Gegenseite warten :pfeif

Super, vielen lieben Dank ihr Beiden für die Antworten und
Anregungen :knutsch :huepf
LG Vulpes
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#7

28.02.2019, 12:11

Hallo liebes Forum,

die Schlichtung ist gescheitert und wir haben geklagt. Diese wurde abgewiesen. Die Gegenseite macht in ihrem KFA Reisekosten für den Schlichtungstermin geltend. Ist dies zulässig, da das ja kein gerichtlich bestimmter Termin ist, sondern zur außergerichtlichen Tätigkeit gehört? Eine Terminsgebühr bekomme ich für die Schlichtung ja auch nicht ..
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#8

28.02.2019, 13:56

Reisekosten haben aber nichts damit zu tun, ob eine Terminsgebühr anfällt. Vorgerichtlich entsteht auch keien TG, trotzdem können Reisekosten anfallen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#9

28.02.2019, 14:28

Sehr schade :vogel
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