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Verfasst: 30.08.2007, 14:13
von Bino
Kimmi, das klingt jetzt verwirrend.

Momo, mach mal die Abrechnugn so, wie Pepsi die oben aufgeschrieben hat und damit liegste voll richtig

Verfasst: 30.08.2007, 14:15
von Kimmy
Ihr habt Euch insgesamt verglichen (davon gehe ich jetzt mal aus). Also der Rechtsstreit ist beendet (Hauptforderung) und auch über einen bisher nicht rechtshängigen Anspruch habt Ihr Euch geeinigt. Deshalb bekommt Ihr eine 1,0 aus dem anhängigen und eine 1,5 aus dem nicht anhängigen Betrag, gem. § 15 III nicht mehr als 1,5 aus dem höchsten Betrag, genauso, wie auch bei der 1,3 und 0,8 Verfahrensgebühr. 1,5 EG deshalb, weil diese Ansprüche bisher nicht rechtshängig waren. War das jetzt verständlich ausgedrückt?

Verfasst: 30.08.2007, 14:17
von Gast
Stimmt hatte mich da vertan mit 1,0 aus Gesamtwert, die höchste Gebühr aus dem höchsten wert ist maßgebend, sorry sorry

Verfasst: 30.08.2007, 14:19
von Tigra
naja erklären kann ichs nicht gut,
aber du verdienst ja über nicht geklagte ansprüche eine einigungs und verfahrensgebühr wie wenn du es außergerichtlich geklärt hättest nur das du damit dir und dem gericht weniger arbeit machst, das wird quasi belohnt :)
außerdem würdest du ja für das gerichtliche sowieso eine eingungsgebühr bekommen wenn ihr euch vor gericht einigt.
ich hoffe es war nicht zu bescheiden ausgedrückt :)

Verfasst: 30.08.2007, 14:24
von Bino
Momo,
am besten, du schaust in Nr. 1000 VV nach. Da steht das!
Oder in der BRAGO für Anfänger, Seite 236.

Gruß Bino

Verfasst: 30.08.2007, 14:24
von momo
o. k danke, jetzt habe ich´s begriffen

wünsche allen noch einen schönen tag, ihr seit alle so kompetent ...lach....

vielen dank

Verfasst: 30.08.2007, 19:51
von Pepsi
jo Kimmi, das ist falsch, nicht ANRECHNEN sondern PRÜFEN, natürlich bekommt sie 2, sie muss nur prüfen, ob eben nach § 15 nich zuviel entsteht