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Re: Kostenfestsetzung nach Freispruch

Verfasst: 02.11.2010, 10:34
von Rebbie
Okay also ein ermittlungsverfahren finde ich in der Akte nicht, nur den Strafbefehl. Ich rechne mal die 4104 nich mit ab.

Danke schonmal für die Auskunft =) :thx

Re: Kostenfestsetzung nach Freispruch

Verfasst: 02.11.2010, 10:35
von Liesel
Abtretungserklärung nicht vergessen!

Edit: Ist aber merkwürdig, daß die Zustellung an euch erfolgte.

Re: Kostenfestsetzung nach Freispruch

Verfasst: 02.11.2010, 10:57
von Adora Belle
Woher wußte denn das Gericht, daß Ihr verteidigt, wenn Ihr vorher gar nicht tätig wart?

Re: Kostenfestsetzung nach Freispruch

Verfasst: 25.11.2019, 17:22
von RoKri
Hallo alle zusammen!

Ich habe aktuell auch so einen speziellen Fall und stehe irgendwie noch immer auf dem Schlauch.

Unser Mandant wurde vom Gericht in einer Strafsache freigesprochen. Berufung und Revision sind auch Teil der Abrechnung. Wir sind im laufenden Verfahren vom Wahlverteidiger zum Pflichtverteidiger geworden.

Nach dem Freispruch können wir ja nun statt der Pflichtverteidigergebühren die Wahlverteidigergebühren abrechnen.

Die Abrechnung für den Wahlverteidiger für alle Instanzen habe ich bereits vorbereitet.

Mich irritiert jedoch überall der Hinweis mit der Abtretung durch den Mandanten.

Meine Frage wäre jetzt: Wie erstelle ich den KfA richtig?

Rechne ich komplett als Pflichtverteidiger ab und beantrage dann, die Differenz zum Wahlverteidiger in Höhe von *** € ebenfalls zu erstatten? Die Erstattung der Differenz lasse ich mir vom Mandanten abtreten und füge das bei? Oder rechne ich komplett als Wahlverteidiger ab?

VERWIRRUNG! :-? :-?

Ich tu mich gerade mit der Formulierung etwas schwer.

Es ist meine erste Strafsache, die ich so abrechnen soll... Vielleicht kann jemand Licht ins Dunkle bringen. ;)

Re: Kostenfestsetzung nach Freispruch

Verfasst: 26.11.2019, 11:44
von Adora Belle
Du kannst komplett Wahlverteidigervergütung abrechnen. Die Abtretung brauchst Du nur, wenn zu befürchten steht, dass der Mandant anderweitig Schulden bei der Staatskasse hat. In dem Fall würde nämlich aufgerechnet, und die Erstattung fällt geringer aus. Wenn der Anspruch aber an Euch abgetreten ist, dann darf die Staatskasse nicht mehr aufrechnen, weil Euer Vergütungsanspruch nicht gefährdet werden soll, §43 RVG.