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Verfasst: 02.12.2008, 16:12
von Tante Noro
Also erstmal sollte man doch wohl versuchen die Kosten so gering wie möglich zu halten. wäre mein Chef selber mit Auto hingefahren, wäre es dementsprechen zu teuer geworden. Bei einer einfachen Strecke wären es knapp 348 Kilometer gewesen, das mal 2 und mal € 0,30 wäre doch wohl zu kostenintensiv gewesen. und der Zeitaufwand hätte wohl dann auch noch berechnet werden müssen. Also hat da mein Chef schon allein in der Hinsicht richtig gehandelt... naja und ganz nebenbei hatte er noch einen anderen Termin wahrzunehmen ;-)

Re: Festsetzung der Gebühren des Unterbevollmächtigten

Verfasst: 11.07.2011, 14:56
von ReNoFa09
Halli hallo ihr Lieben :)

Ich schreibe hier einfach mal weiter :)

Also...Es wurde ein Verfahren vor dem in FFM betrieben. Wir haben die Beklagte vertreten. Es wurde terminiert. Die Klägerseite hatte einen Anwalt aus Buchenberg...der Anwalt aus Buchenberg hatte dann eine Vertreterin aus Memmingen geschickt. Diese hat den Termin in FFM wahrgenommen. Es wurde ein Vergleich geschlossen und nun ging bei uns folgender KFA ein:

1,3 VG aus 35.000 €
1,2 TG aus 35.000 €
1,0 EG aus 35.000 €
7002
7000
Mwst
+
Terminswahrnehmung RA Memmingen 477,02 €

In der Anlage ist folgende Rechnung beigefügt:

Gerichtstermin in FFM pauschal 250,00 €
zzgl. MwSt
+ Fahrtkosten 71,00 €
+ Hotelkosten 66,50 €
+ sonstige Aufwendugnen (Taxi, Verpflegung) 42,02 €
Gesamtbetrag: 477,02 €

Jetzt meine Frage, geht das so??? Ich bin der Meinung, dass das so nicht geht....wenn die Klägerseite nicht zum Termin kommt und einen anderen RA schickt ist ja schön und gut, aber dann hätte doch die Klägerseite einen RA aus FFM nehmen müssen, könne, sollen, oder??

Ich bitte dringend um eure Hilfe und eventuelle Formulierungsvorschläge für eine entsprechende Stellungnahme!

Schon einmal vielen DANK!

Ich freue mich auf eure Antworten!

Re: Festsetzung der Gebühren des Unterbevollmächtigten

Verfasst: 11.07.2011, 15:37
von gkutes
wenn die Klägerseite nicht zum Termin kommt und einen anderen RA schickt ist ja schön und gut, aber dann hätte doch die Klägerseite einen RA aus FFM nehmen müssen
ja genau, so sehe ich das auch!

Re: Festsetzung der Gebühren des Unterbevollmächtigten

Verfasst: 11.07.2011, 15:39
von ReNoFa09
Was würdest du wie schreiben?`
Hätte der Unterbevollmächtigte auch Anspruch auf die Einigungsgebühr wenn die dessen Gebühren nach RVG abgerechnet hätten? Könnte mir irgendjemand einen Tip geben, an welcher Stelle ich das genauer nachlesen kann? Die Sache macht mich wahnsinnig!!!

Re: Festsetzung der Gebühren des Unterbevollmächtigten

Verfasst: 13.07.2011, 15:57
von ReNoFa09
Hatte noch niemand so einen Fall? :-(
Ich mag es nicht, wenn ich Sachen nicht verstehe...die machen mich dann wirklich verrückt :-(

Re: Festsetzung der Gebühren des Unterbevollmächtigten

Verfasst: 13.07.2011, 16:04
von Adora Belle
Solange die Kosten des UBV unter den (erstattungsfähigen) Reisekosten des HBV bleiben, sind sie festsetzungsfähig. Wo sitzt denn der Kläger? Ohne die Vergleichskosten kann man gar nichts dazu sagen, ob das zu erstatten ist oder nicht.

Bei Abrechnung nach RVG haben HBV und UBV Anspruch auf die EG, wenn sie beide am Zustandekommen des Vergleiches mitgewirkt haben.

Re: Festsetzung der Gebühren des Unterbevollmächtigten

Verfasst: 13.07.2011, 16:07
von Liesel
Die TG ist doch beim HBV gar nicht entstanden, oder? :kopfkratz

Re: Festsetzung der Gebühren des Unterbevollmächtigten

Verfasst: 13.07.2011, 16:09
von gkutes
jo, stimmt auch wieder 8) hatte ich in dem Wust von infos übersehen

Re: Festsetzung der Gebühren des Unterbevollmächtigten

Verfasst: 13.07.2011, 16:13
von Adora Belle
Weiß man nicht. Kann ja auch noch telefoniert worden sein. 8)

Re: Festsetzung der Gebühren des Unterbevollmächtigten

Verfasst: 13.07.2011, 21:30
von rosa
Solange die Kosten des UBV unter den (erstattungsfähigen) Reisekosten des HBV bleiben, sind sie festsetzungsfähig. Wo sitzt denn der Kläger? Ohne die Vergleichskosten kann man gar nichts dazu sagen, ob das zu erstatten ist oder nicht.
:zustimm

das is das A und O