Kostenfestsetzung Unterbevollmächtigter

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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NORTHERN DINO
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#11

16.05.2013, 11:06

Dann berichte mal... :wink:
~ Grüßle ~
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Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

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#12

19.05.2013, 19:42

Ein Teil der Antworten hier sind schon richtig, an sich ist es ganz einfach, wird aber von vielen Kanzleien immer noch falsch gemacht. Denn es gibt zwei Wege der Beauftragung eines UBV, die sich wechselseitig ausschließen und - in Praxis häufig "kombiniert werden". Wie obiges Zitat der Entscheidung des BGH BGH, Beschl. v. 13.07.2011 – IV ZB 8/11 zeigt, entstehen die Terminsvertretergebühren nach Nr. 3401 ff VV RVG nur dann, wenn der Auftrag an den UBV im Namen der Partei erfolgt. Folge ist, dass die Rechnung über die vollen Terminsvertretergebühren auf die Partei ausgestellt werden muss. Folge ist weiterhin, dass alle auf Seiten des Terminsvertreter entstandenen Gebühren, also die 0,65 Verfahrensgebühr, die 1,3 Terminsgebühr und etwaige Vergleichsgebühr beim Terminsvertreter verbleiben. Er muss nichts an den Prozessbevollmächtigten abgeben, eine Gebührenteilungsabrede (sog. unechte Gebührenteilung) wäre wettbewerbswidrig, damit nichtig wegen des in der BRAO normierten Verbots der Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren im Klageverfahren. (BGH 1.6.06, I ZR 268/03, http://www.iww.de/rvgprof/archiv/termin ... ers-f22412)

Die Alternative ist der Auftrag im eigenen Namen, dann ist im Innenverhältnis jede Gebührenteilungs- oder Pauschalabrede möglich (sog. unechte Gebührenteilung). Die Folge ist, dass keine Terminsvertretergebühren anfallen, wie vom BGH in 2011 klargestellt. Es fallen also nur Gebühren eines Anwalts an, die Rechnung muss auf die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten ausgestellt werden. Hier wird auch nichts "fiktives" erspart, denn zu erstatten sind nur die tatsächlich angefallenen Kosten.

Der Prozessbevollmächtigte verdient hier auch die Terminsgebühr über § 5 RVG, genau so, wie wenn er bspw. seinen Stationsreferendar oder einen angestellten Rechtsanwalt zum Termin schickt;, diese ist auch bei der Kostenfestsetzung anzusetzen.

Und nun kommt, in Folge von BGH aus 2011, der Denkfehler vieler Kanzleien. Sie vereinbaren erst "die übliche Gebührenteilung" oder "Teilung aller festsetzbaren Gebühren" (also unechte Teilung), lassen sich die Rechnung über die 50 % auf die Kanzlei ausstellen, und stellen dann fest, hoppla, für die Kostenfestsetzung brauch ich noch die TV-Rechnung auf die Partei. Wenn dann die 2. Rechnung ausgestellt wird, gegen die Regeln des Umsatzsteuergesetz, über Gebühren, die gar nicht angefallen sind, und die Rechnung eingereicht wird, haben beide Rechtsanwälte, wenn es durchgeht, einen Prozessbetrug begangen, bzw. der UBV zumindest die Beihilfe zur Tat des Prozessbevollmächtigten. Dies, um im Innenverhältnis, . bei hälftiger Teilung, je 0,325 Gebühren nicht zu "verschenken". Klarer Fall von "Gier frisst Hirn". Antwort der Kollegen, wenn man sie anruft, und darauf hinweist, dass es so nicht geht, häufig: "das machen meine/unsere Damen".

Der oben zitierte Aufsatz von Hansens aus 2010 wie auch sein Kommentar aus 2011 zur BGH- Entscheidung in Anwaltsblatt 2011, 782 oder so, ist hierzu absolut lesenswert und informativ.

http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=a ... 1780,d.Yms" target="blank
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