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Re: Kürzung durch Kfz-Haftpflicht-Kürzung GGW und RA-Kosten

Verfasst: 04.11.2011, 17:01
von Soenny
Trotzdem bleibt die Zahlung, die ja auf den Schaden gezahlt wird, zweckgebunden. Falls wir mal so ein Problem haben, was eher selten ist, da wir Syndikuskanzlei eines großen Versicherers sind, der eben diese Differenzabrechnung nicht zuläßt, wird der Mandant nur angeschrieben "...haben wir Ihr Einverständnis vorausgesetzt ......" und dann wird verrechnet.

Re: Kürzung durch Kfz-Haftpflicht-Kürzung GGW und RA-Kosten

Verfasst: 04.11.2011, 17:08
von Adora Belle
Jetzt bin ich verwirrt. Verrechnet Ihr nun, oder nicht?

Re: Kürzung durch Kfz-Haftpflicht-Kürzung GGW und RA-Kosten

Verfasst: 04.11.2011, 17:13
von Soenny
Ja, wenn wir denn mal so was haben sollten, aber wie oben geschrieben, dürfen wir das eben nicht bei den Versicherten machen, die bei unserem "Hauptauftraggeber" versichert sind ;) Und bei den "anderen", dann nur mit diesem Hinweis "... Ihr Einverständnis vorausgesetzt ..."

Es mag auch sein, daß das von Kammer zu Kammer anders gehandhabt wird. Wir hatten hier schon Kanzleien in Umfeld, die mit solchen Verrechnungen gewaltig Ärger bekommen haben, da die hiesige Kammer sehr wohl der Meinung ist, daß Schadens- und auch Schmerzensgeldzahlungen "zweckgebunden" sind und daher nicht zum Ausgleich offener Honorarforderungen verwendet werden dürfen.

Re: Kürzung durch Kfz-Haftpflicht-Kürzung GGW und RA-Kosten

Verfasst: 04.11.2011, 18:16
von naduh
E_S
Auch wir sind so mandantenfreundlich und verrechnen das nicht.
Wird gekürzt reguliert und wir erhalten lediglich RA-Kosten zum gekürzten Regulierungswert, belassen wir das dabei und rechnen die Differenz nicht mehr mit dem Mandanten ab.
Das haben wir noch nie gemacht.