TG für gerichtlich Vgl.-vorschlag?
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Adora Belle, stimmt, na klar. Ich habe hier einfach geschrieben, wie es mir in den Sinn kam, die können sich natürlich auch schreiben.
Hallo Leute, ich habe so ein ähnliches Problem. Folgender Fall:
Verhandlungstermin fand im Jahr 2009 statt, im Beschluss von 2010 steht bis zum 10.10.2010 beträgt der Gegenstandswert 20.000,00 €, nach dem 10.10.2010 50.000,00 €. So jetzt wurde im Januar 2011 ein Vergleich gemäß § 278 ZPO protokolliert. Ich bin der Meinung, dass der Gegenstandswert für die Terminsgebühr 50.000,00 € beträgt und nicht wie die Gegenseite und mein Chef meint 20.000,00 €. Ich kann es aber nicht belegen, dass ich Recht habe. Hoffe doch mal, dass ich Recht habe.
Brauche Hilfe, danke schön
Verhandlungstermin fand im Jahr 2009 statt, im Beschluss von 2010 steht bis zum 10.10.2010 beträgt der Gegenstandswert 20.000,00 €, nach dem 10.10.2010 50.000,00 €. So jetzt wurde im Januar 2011 ein Vergleich gemäß § 278 ZPO protokolliert. Ich bin der Meinung, dass der Gegenstandswert für die Terminsgebühr 50.000,00 € beträgt und nicht wie die Gegenseite und mein Chef meint 20.000,00 €. Ich kann es aber nicht belegen, dass ich Recht habe. Hoffe doch mal, dass ich Recht habe.
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- Liesel
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TG fällt (u.a.) mit Protokollierung des Vergleiches an, also kannst du die TG hier aus 50.000,00 Euro berechnen.
LEBE DEN MOMENT
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(UNHEILIG)
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Du hast recht. Warum sollte der geringere Wert gelten, wenn sich doch über den höheren geeinigt wurde?
- Liesel
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Nr. 3104 VV RVG TG fällt an bei Protokollierung eines Vergleiches.
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BGH, 27.10.2005 - III ZB 42/05
Wird in einem in erster Instanz geführten Zivilprozess über den rechtshängigen Anspruch (auf Vorschlag des Gerichts) ein schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen, entsteht für den beauftragten Prozessbevollmächtigten - neben einer 1, 3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV und einer 1, 0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV - eine 1, 2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.
RVG VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 278 Abs. 6
Wird in einem in erster Instanz geführten Zivilprozess über den rechtshängigen Anspruch (auf Vorschlag des Gerichts) ein schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen, entsteht für den beauftragten Prozessbevollmächtigten - neben einer 1, 3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV und einer 1, 0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV - eine 1, 2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.
RVG VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 278 Abs. 6