Gegenstandswert bei Drittschuldnerauskunft?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
kratzbaum
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#11

31.08.2010, 16:24

Also der Drittschuldner hat die Pflicht aufgrund § 840 ZPO binnen 2 Wochen eine entsprechende Erklärung abzugeben. Versäumt er diese 2 Wochenfrist und wird er dann vom RA des Gläubigers nochmals hierzu aufgefordert, so muss dieser die entstandene Geschäftsgebühr zahlen. Anspruchsgrundlage ist Schadensersatz nach § 840 II S. 2 ZPO. Kommt der DS auch dieser Aufforderung nicht nach, kann er zwar nicht auf Auskunft verklagt werden, sondern auf Zahlung der gesamten Forderung, da unterstellt wird, dass die Forderung des Schuldners an den Drittschuldner besteht. Wendet der DS nun ein, die Forderung bestehe nicht, so haftet er dem Gläubiger für die Kosten für die Erhebung der Drittschuldnerklage.


P.S. Habe mir gerade mal das Urteil des BGH angesehen. Dieses steht im deutlichen Widerspruch zu meinen Handbüchern über Vollstreckungsrecht. Bin gerade unterwegs, werde ggf. morgen nochmals was zu schreiben....
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Adora Belle
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#12

31.08.2010, 16:36

Hast Du das von @mond eingestellte BGH-Urteil berücksichtigt? Selbst wenn eine GG entsteht (was ich persönlich bezweifele), ist sie nach dieser Entscheidung eben gerade nicht vom DS zu erstatten, weil sie nicht zum nach § 840 Abs. 2 Satz 2 erstattungsfähigen Schaden gehört.

Daß der DS bei nicht erteilter Auskunft für die Kosten der DS-Klage haftet, bestreitet auch keiner. Dir geht es ja aber laut Ausgangssachverhalt um die GG.

Edit: Ahja, jetzt kommt das PS. Wäre schön, wenn Du das auch als Editierung kenntlich machst, damit man erkennt, daß Du nachträglich Deinen Beitrag geändert hast.
kratzbaum
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#13

31.08.2010, 16:53

Adora Belle hat geschrieben:Hast Du das von @mond eingestellte BGH-Urteil berücksichtigt? Selbst wenn eine GG entsteht (was ich persönlich bezweifele), ist sie nach dieser Entscheidung eben gerade nicht vom DS zu erstatten, weil sie nicht zum nach § 840 Abs. 2 Satz 2 erstattungsfähigen Schaden gehört.

Daß der DS bei nicht erteilter Auskunft für die Kosten der DS-Klage haftet, bestreitet auch keiner. Dir geht es ja aber laut Ausgangssachverhalt um die GG.

Edit: Ahja, jetzt kommt das PS. Wäre schön, wenn Du das auch als Editierung kenntlich machst, damit man erkennt, daß Du nachträglich Deinen Beitrag geändert hast.

Ich dachte, der Hinweise der Editierung erfolgt - wie in anderen Foren etwa auch - automatisch.

Ich weiß sehr sicher, dass im Prozessformularhandbuch von Vorwerk drinsteht, dass eine Geschäftsgebühr entsteht, wofür - hier bin ich mir nicht mehr so sicher - der DS auch haftet.

Dass im Verhältnis des Auftraggebers/Gläubigers zum RA eine Geschäftsgebühr entsteht, dürfte doch wohl logisch sein. Soll der RA etwa umsonst arbeiten? Schließlich betreibt der RA ein Geschäft, wenn er im Auftragt des Mandanten den DS nochmals auffordert. Andernfalls könnte man ja auch den DS sofort verklagen, wobei ich mir dann nicht sicher bin, ob nicht das Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde.

Morgen schaue ich nochmals im Vorwerk nach....
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lucy1510
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#14

31.08.2010, 16:55

Ich habe auch mal überall geschaut, bin aber leider nicht fündig geworden.

Für die Aufforderung vor einer ZV kann man nur eine Gebühr in Ansatz bringen, wenn ein vollstreckbarer Titel vorliegt und auch ohne Aufforderung die ZV in die Wege geleitet werden kann. Diese Gebühr kommt m.E. nicht in Betracht.

Die Anspruchsgrundlage für eine Schadenersatzpflicht einer Drittschuldnerklage betrifft ausschließlich das gerichtliche Verfahren. Kommt also auch nicht in Betracht.

Ich bin daher immer noch der Meinung, dass eine Aufforderung an den DS gebührenrechtlich zur vorher erfolgten ZV gehört und nicht extra vergütet werden kann.
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#15

31.08.2010, 17:31

lucy1510 hat geschrieben:
Für die Aufforderung vor einer ZV kann man nur eine Gebühr in Ansatz bringen, wenn ein vollstreckbarer Titel vorliegt und auch ohne Aufforderung die ZV in die Wege geleitet werden kann. Diese Gebühr kommt m.E. nicht in Betracht.
Wie ist das denn gemeint? Wenn der DS zur Abgabe der Erklärung nach § 840 ZPO aufgefordert wird, dann liegt doch auch ein Titel vor.

In den Zwangsvollstreckungsgebühren (Gebühren für die Beantragung des PfüB) kann die nochmalige Aufforderung an den DS wohl kaum inbegriffen sein, da es sich hierbei um eine Verfahrensgebühr nach VV-Nr. 3309 RVG handelt. Wenn der RA vom Gläubiger beauftragt wird, den DS nochmals zur Abgabe der Erklärung aufzufordern, dann betreibt er ein Geschäft für diesen.
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#16

31.08.2010, 17:59

Aber diese Aufforderung ist doch gar nicht nötig. Es könnte auch direkt geklagt werden. Wenn der Gläubiger meint, nochmal die vorgerichtliche Aufforderung beauftragen zu müssen, dann muß er die dadurch entstehende GG eben selbst bezahlen. Wobei ich es immer noch für zweifelhaft halte, ob die GG wirklich entsteht, oder die Aufforderung nicht eher eine Vorbereitungshandlung der Klage ist. Sowas wie "dürfte doch wohl logisch sein" finde ich in dem Zusammenhang übrigens nicht unbedingt hilfreich. :|

@lucy1510 meint wohl die Vollstreckungsandrohung. Dafür entsteht die 0,3 VG 3309 - bei der tatsächlichen Vollstreckung entsteht die dann aber nicht nochmal.
kratzbaum
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#17

31.08.2010, 19:22

Adora Belle hat geschrieben: Sowas wie "dürfte doch wohl logisch sein" finde ich in dem Zusammenhang übrigens nicht unbedingt hilfreich. :|
Ich zitiere morgen aus dem Vorwerk. Für mich als Rechtsanwalt versteht es sich von selbst, dass die Aufforderung an den DS nicht mit der VV-Nr. 3309 RVG Gebühr abgegolten ist. Auch kann der Mandant, der eine solche Aufforderung nochmals wünscht, nicht erwarten, dass der RA dies umsonst tut. Der Rechtsanwalt erledigt hierbei ein Geschäft für einen anderen.
kratzbaum
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#18

31.08.2010, 19:25

Adora Belle hat geschrieben:Aber diese Aufforderung ist doch gar nicht nötig. Es könnte auch direkt geklagt werden.
Auch hier bin ich mir nicht soooo sicher. Was ist mit dem Rechtsschutzbedürfnis? Was ist, wenn der DS einwendet, er habe keinen PfüB zugestellt bekommen und die Forderung sofort anerkennt?

Jedenfalls entsteht so ein Kostenrisiko für den Auftraggeber. Wie gesagt, auch ich muss, um mir sicher zu sein, morgen mal in den Handbüchern nachschauen.
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#19

31.08.2010, 19:56

kratzbaum hat geschrieben:Was ist mit dem Rechtsschutzbedürfnis? Was ist, wenn der DS einwendet, er habe keinen PfüB zugestellt bekommen und die Forderung sofort anerkennt?
Aus den Rn. 14-17 des BGH-Urteils ergibt sich m.E. klar, daß sofort geklagt werden kann.
kratzbaum hat geschrieben:Für mich als Rechtsanwalt...
Dazu sag ich jetzt nichts.

Ok, ich wart erstmal, was der Vorwerk sagt. Wobei ich das Urteil doch recht abschließend finde.
kratzbaum
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#20

01.09.2010, 11:22

So, ich habe jetzt mal im Vorwerk nachgeschaut. Dort steht noch drin, dass eine VV-Nr. 2400 RVG Gebühr anfällt und dem DS in Rechnung gestellt werden kann. Jedoch handelt es sich hier wohl um eine überholte Meinung, es ist die 8. Auflage des Vorwerk aus dem Jahre 2005. Die gegenteilige Rechtsprechnung des BGH ist ja auch eindeutig. Das Thema ist damit also für mich durch, der DS muss für die Kosten der Aufforderung nicht zahlen. Es kann sofort Klage erhoben werden, was man in Anbetracht der Rechtssprechnung des BGH auch tun sollte.

Nochmals :thx für die Hilfe hier.
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