Abrechnung nach Zahlung auf MB

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
gkutes

#11

04.02.2010, 14:16

so ist dein Fall doch aber nicht gelagert. Bei dir: erst widerspruch, dann Zahlung bzw. vielleicht gleichzeitig.
eva:-)
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#12

04.02.2010, 14:21

Ja aber die Gegenseite ist zu ihrem Ra gegangen mit der Absicht die HF zu zahlen
Lieber auf neuen Wegen stolpern, als auf alten Wegen stehen bleiben.
eva:-)
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#13

04.02.2010, 14:47

Wenn in einem folgenden Klageverfahren über die Zinsen und Verfahrenskosten für den MB entschieden werden müsste, würde der GW doch auch reduziert sein ??

wenn ich die Geb. aus dem GW für Zinsen und Kostendes Verfahren (720,00 EUR) und nur die 0,5 VG und 0,3 Erhörhungsgeb + PTE usw. nehme ist der Unterschied zu der KR des gegnerischen RA ca. 1050,00 EUR Differenz.

Und das ist schon ganz schön viel.
Lieber auf neuen Wegen stolpern, als auf alten Wegen stehen bleiben.
gkutes

#14

04.02.2010, 14:59

hab mir grad nochmal die Ausgangsfrage angeschaut. Hatte nicht so recht auf der Kappe, dass er ja gar nicht gegen den MB Widerspruch eingelegt hat, sondern nur teilweise

grad im Gerold nachgelesen:
es kommt halt hier auf den Auftrag an. Wenn der Mdt hingegangen ist und gegen den MB Widerspruch eingelegt haben wollte, dann bekommt er die Gebühr aus dem vollen Wert.
ansonsten hast du Recht mit dem beschränkten Widerspruch . Du könntest ihm jedenfalls unterstellen, dass er nur einen beschränkten Widerspruchsauftrag hatte
eva:-)
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#15

04.02.2010, 15:07

Jo, wir werde es mal versuchen und schauen was passiert. Mein Chef sagt ich soll den MB zurücknehmen und dann schauen ob die Gegenseite einen Kostenantrag stellt und wie der lautet.

Mir kommt es nach Gebührenschinderei vor.

Vielen Dank erst einmal
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collor
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#16

04.02.2010, 16:24

Nur mal eine kurze Frage zum Verständnis: Warum schickt euch die GS eine Rechnung bzw. soll diese einen Kostenantrag stellen? Wenn die Verjährung gedroht hat, dann lag ja auch bereits Verzug vor. Ihr hättet doch gleich einen MB machen können, ohne vorherige Aufforderung. Bei Verzug hat die GS sogar eure Kosten zu zahlen.
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#17

05.02.2010, 09:36

NE, es lag eben noch kein Verzug vor. Die Gegenseite ist aus einer GbR ausgetreten und nach Erstellung der Bilanz musste sie noch etwas zahlen. Die Erstellung der Bilanz hat seeeeeeehhhhhrrrr lange gedauert und der Forderungsanspruch unserer Mdt wäre hat zum Ende des Jahres verjährt gewesen. Jedoch konnte die Bilanz auch erst zum Ende des Jahres übersandt werden.
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collor
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#18

05.02.2010, 10:27

Wenn ich das richtig verstehe, ist doch aber die Forderung nach Austritt aus der GbR fällig geworden. Ihr wusstet nur nicht, wie hoch sie ist, weil die Bilanz noch nicht vorlag. Aber an sich war doch die Forderung fällig. Es kann keine Forderung verjähren, die noch nicht fällig geworden ist. Verzug ist spätestens mit einer Mahnung bzw. 30 Tagen nach Fälligkeit der Forderung eingetreten. Und genau dass ist der Widerspruch in eurem Fall. Entweder die Forderung drohte zu verjähren, dann ist euch ja nichts anderes übrig geblieben als der MB und die GS muss zahlen, oder die Forderung drohte noch nicht zu verjähren und es ist die Frage der Fälligkeit und Verzug zu prüfen. Es kann ja nicht sein, dass eure Mdt.in die Verjährung hemmen will und dann auf ihren Kosten sitzen bleibt.
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#19

05.02.2010, 10:35

In dem GbR (Wohnungseingetümergemeinschaft) - Vertrag gibt es eine Vereinbarung die Zahlungsangelegenheiten regelt, wenn ein Gesellschafter durch Kündigung die GbR verlässt (Bilanz Einwände gegen Bilanz Zahlungsfristen Guthaben oder Forderung ...) Also beginnt im meinem Fall der Verzug erst 30 Tage nach Zustellung der Bilanz (leider)
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#20

05.02.2010, 10:42

Wenn das aber so drin steht, warum habt ihr dann einen MB gemacht?
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