Hilfe: Strafverfahren im Termin zu Owisache?Abrechnung?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Sonnenblume_89
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#1

20.07.2010, 14:11

Blöde Überschrift, tut mir leid....

Also gegen unsere Mandantin wurde ein Strafverfahren wegen Unfallflucht eingeleitet. Strafbefehl kam, wir haben Einspruch eingelegt und es kam zur Hauptverhandlung.
In dem Termin wurde festgestellt, dass die Mandantin den Anstoß der Autos nicht bemerkt hat und sie wurde zu einer Geldbuße im Sinne einer Verkehrsordnungswidrigkeit von 30,00 € verurteilt.

Urteil lautet:

1. Mandantin ist schuldig bla bla....
2. Sie wird deshalb zu einer Geldbuße von 30,00 € verurteilt.
3. Im Übrigen wird die Angeklagte freigesprochen.
[b]4. Die Kosten des Verfahrens trägt die Angeklagte, soweit sie verurteilt wurde. Soweit sie freigesprochenm wurde, trägt die Staatsakasse die Kosten des Verfahrens nebst Auslagen.[/b]


So, wie rechne ich denn die ganze Sache nun ab? Gegenüber der RSV und was mache ich gegenüber der Staatskasse geltend?
Ich habe echt keine Ahnung da Strafverfahren und dann plötzlich Owi-Verfahren. Nur bei Strafsachen wendet man ja dies Differenztheorie an, aber hier?
Bitte helft mir.

Grüße
kathi-248
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#2

20.07.2010, 14:26

hmmm...
also ich würde die Sache als ganz normales Strafverfahren nach Differenztheorie abrechnen.
ihr wurdet ja mit der Strafverteidigung im Strafverfahren (Einspruch gegen Strafbefehl und kein Bußgeldbescheid) beauftragt...ist ja so ne Art Teilfreispruch...eigentlich, hätten sie aber das Strafverfahren gegen eure Mandantin einstellen (bzw. Freispruch) und ein gesondertes Owi-Verfahren einleiten müssen (so kenne ich es)
Sonnenblume_89
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#3

20.07.2010, 14:34

@ kathi, so kenne ich es normalerweise auch!

Ist hier aber nicht der Fall, habe das blöde URteil jetzt schon zehn mal gelesen.
Hast du ein Muster für die Differenztheorie? Das geht ja dann wieder nach Prozenten, ich hab aber keine Ahnung wieviel Prozent hier Owi und Strafverfahren sind.
Wenn der Angeklagte zb in 5 Sachen angeklagt ist und in 2 freigesprochen wird ist es ja einfach, aber so?????? :?: :?: :?:
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#4

20.07.2010, 14:48

Das Ding bleibt eine Strafsache, auch wenn nur zu einer OWi verurteilt wurde. Ich würde hier eine Vergleichsberechnung mit den Gebühren nach Teil 5 anstellen.

1. Gebühren für Verteidigung in Strafsache
2. fiktive Gebühren der Verteidigung nur gegen den verurteilten OWi-Vorwurf

3. Die Differenz 1. minus 2. zur Erstattung aus der Staatskasse beantragen

Kann sein, daß das einem Rechtspfleger nicht paßt. Aber es ist ein Anfang. Bei einer Differenzberechnung mit 2 x Gebühren nach Teil 4 käme natürlich eine geringere Differenz raus.

Die Kostenentscheidung ist halt doof. Es geht eben gerade (wie leider meistens) nicht nach Prozenten. Wenn es der RPfl gern anders hätte, wird er sich schon melden.
kathi-248
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#5

20.07.2010, 14:49

als ich mache das immer so:

In der Strafsache .... zeige ich an, dass mich der Angeklagte als Wahlverteidiger beauftragt hat. Eine ent-sprechende Strafprozessvollmacht habe ich meinem Schreiben in Anlage beigefügt. Aufgrund des Urteils des ... hat die Landeskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten -soweit er freigesprochen wurde- zu tragen.

Ich beantrage daher namens und in Vollmacht meiner Mandantin, nachfolgend berech-neten notwendigen Auslagen gegen die Landeskasse festzusetzen,auszusprechen, dass diese von der Anbringung des Festsetzungsgesuchs an mit 5 vom 100 zu verzinsen sind, den Beschluss mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Die Berechnung der Gebühren erfolgt gemäß Differenztheorie unter Berücksichtigung des § 14 RVG.

1. Die Wahlverteidigergebühren für das gesamte Verfahren setzen sich wie folgt zusammen:

(hier nehme ich meist 20 - 30 % über der Mittelgebühr)


2. Das fiktive Honorar, welches der Verurteilte zu zahlen hätte, wenn er nur wegen der Vorwürfe verfolgt worden wäre, die zu seiner Verurteilung geführt haben, berechnet sich wie folgt:

(hier nehme ich Mittelgebühr oder auch weniger, damit sich überhaupt noch ein Differenzbetrag ergibt)

Daraus ergibt sich die folgende Abrechnung:

Gebühren für Teilfreispruch = Gebühren für Gesamtverfahren - fiktive Gebühren
... Euro = ... Euro - ... Euro

Somit verbleibt noch ein ausscheidbarer Betrag in Höhe von ... Euro.

Ich bitte daher, die Gebühren, wie oben beantragt, festzusetzen und den Betrag in Höhe von ... an den Unterzeichner auf das Rechtsanwaltskonto ... unter Angabe des Aktz. zu leisten. Geldempfangsvollmacht ist insoweit gegeben.

Mein Mandant ist zum Abzug der Vorsteuer nicht berechtigt.

Die in Ansatz gebrachten Rechtsanwaltsgebühren sind unter Berücksichtigung der Be-messungsgrundlage des § 14 RVG angemessen. Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und der Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber nach billigem Ermessen gem. § 14 RVG.


so einbissel viel Text, aber das ist so mein typischer Antrag :D
Sonnenblume_89
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#6

20.07.2010, 15:21

@Adora Belle

Danke, ich denke so werde ich es erstmal versuchen.....
Aber wie rechne ich denn gegenüber der RSV ab? Ganz normal nur das Strafverfahren oder wie?

Und das was dann die Staatskasse zahlt, kriegt die RSV dann zurück, oder?
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Adora Belle
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#7

20.07.2010, 15:33

Ja, gegenüber der RSV rechnest Du die gesamte Verteidigung ab, die ging ja erstmal gegen die Strafsache. Was dann aus der Staatskasse erstattet wird, muß zurückgezahlt werden.
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