Hilfe!? Meine Kolleginnen aus der Abrechnung haben Urlaub,
ich bin nur halbtags hier und habe jetzt eine Akte vor mir liegen,
bei der ich nicht genau weiß, wie ich die Festsetzung beantragen muss,
folgender Sachverhalt:
Zunächst Aufforderungsschreiben bezüglich Herausgabe eines Kfz-Briefes
Hinsichtlich der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr als Wert 20.000,00 €
angegeben,
danach Klage eingereicht, Gericht hat in Gerichtskostenrechnung Wert auf
7.000,00 € festgelegt
nach Terminsladung hat Beklagte den Kfz-Brief herausgegeben, Hauptsache
wurde für erledigt erklärt, Kosten wurden im schriftlichen Verfahren gemäß
Beschluss dem Beklagten auferlegt.
Wie sieht der Kostenfestsetzungsantrag nun aus, bei zwei verschiedenen Werten
und kommt die vorgerichtliche Gebühr da mit rein (weil ja kein Urteil, wo die mit drin)
????????????????????
Ich wäre dankbar für Eure Hilfe (muss jetzt nämlich Tochter vom Kiga abholen
und sitze ansonsten morgen wieder vor der Sache mit lauter ???? in den Augen)
Danke im voraus!!
Kostenfestsetzungsantrag
- Liesel
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Die Geltendmachung der GG im Kostenfestsetzungsverfahren ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Gebühr hättet ihr mit der Klage geltend machen müssen.
Du kannst jetzt nur die gerichtlich angefallenen Gebühren im KfA berechnen, also alle angefallenen Gebühren aus den 7.000,00 Euro zuzügl. GK.
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jup - sehe ich auch so - die VG und die TG aus 7000,00 + P+T und Steuer und GK
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Danke für Eure Hilfe.
Die GG haben wir ja mit der Klage geltend gemacht. Dann haben wir aber Hauptsache für erledigt
erklärt und beantragt, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Dies ist im schriftlichen Verfahren
per Beschluss erfolgt: "Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt"
Wie komme ich jetzt an die GG? Im Beschluss steht nichts von der GG.
Häh? Der Rechtstreit wurde für erledigt erklärt, obwohl die geltend gemachte GG streitig war? Komisch... eigentlich hätte die Sache hinsichtlich der GG dann noch weitergeführt werden müssen...
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Tja, sieht so aus, als hättet ihr hier Pech gehabt. In eurem Fall hätte lediglich der Antrag auf Herausgabe für erledigt erklärt und hinsichtlich des Antrages zur Zahlung der außergerichtlichen Gebühren ggf. ohne mündliche Verhandlung entschieden werden müssen. Läßt sich aber jetzt nicht mehr heilen. Insoweit bleibt wohl der Mandant oder die RSV auf den nicht anrechenbaren Teil der GG sitzen.
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Was mich auch noch interessiert: Es ist offensichtlich ein Beschluss nach § 91a ZPO ergangen. Wie dann eine TG gerechtfertigt werden soll, da bin ich mal gespannt...
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Jetzt muss ich wohl mal mit dem Chef sprechen. Den Antrag auf 2. (vorgerichtliche Geschäfts-
gebühr) haben wir weiter gestellt, aber in dem im schriftlichen Verfahren erfolgten Beschluss - nach 91 a ZPO - steht nichts über die vorgerichtliche Geschäftsgebühr, nur: Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt (kommt die jetzt doch mit in den KfA????)
gebühr) haben wir weiter gestellt, aber in dem im schriftlichen Verfahren erfolgten Beschluss - nach 91 a ZPO - steht nichts über die vorgerichtliche Geschäftsgebühr, nur: Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt (kommt die jetzt doch mit in den KfA????)
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Die GG kommt nie in den KfA (außer hinsichtlich einer evtl. Anrechnung)!
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man könnte doch sagen: Der hat den Brief herausgegeben - das ist mit einem Anerkenntnis unserer Forderung gleichzusetzen --> ergo TG zumindest habe ich solche verqueren Ausführungen schon des Öfteren lesen müssenWas mich auch noch interessiert: Es ist offensichtlich ein Beschluss nach § 91a ZPO ergangen. Wie dann eine TG gerechtfertigt werden soll, da bin ich mal gespannt...
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