Begründung f. Beratungshilfegeb. Nr. 2603 VV RVG

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Pepsi
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#21

24.05.2007, 08:23

wie ich schon festgestellt habe.. was hat das gericht von diesem schreiben?? es kann genauso gut erfunden sein
StineP

#22

24.05.2007, 08:28

Ja, das stimmt schon - aber wer fälscht denn so ein Schreiben (im Ernst jetzt mal).

Wenn ich ne Akte habe und dem STAAT gegenüber was abrechne, dann bin ich doch so klug und nehm die richtigen Gebühren - ergo, wenn ich nur mündlich beraten habe, dann auch nur Beratungshilfegebühren. Ist doch klar, dass die möglicherweise n Schreiben sehen wollen, wenn du ne höhere Gebühr bezahlt bekommen willst. Also versteh ich nicht, weshalb man erst tagelang nach ner Begründung sucht, das nicht hinzuschicken, statt mal eben ne Kopie zu machen.......
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#23

24.05.2007, 08:30

datenschutz.. ;-)
StineP

#24

24.05.2007, 08:34

Ich glaube, wenn du vom Staat Geld willst, dann hat der Datenschutz seine Grenzen........... (siehe PKH zB)
Steffen
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#25

24.05.2007, 09:31

Nun mal im Erst. Welcher Rechtsanwalt würde wegen 40 € das Risiko eingehen und ein Schreiben fälschen.
Und zum Datenschutz. Die Mitarbeiter beim AG unterliegen genauso der verschiwegenheitspflicht wie wir auch.
StineP

#26

24.05.2007, 09:32

*ganz energisch nick*
Nikita

#27

24.05.2007, 09:46

ich meine auch, dass hier das argument "datenschutz" nicht greift. schließe mich da stine und steffen an. wäre ja noch schöner, wenn das gericht nicht mehr prüfen dürfte, ob alles auch wirklich richtig ist und die staatskasse die gebühren so zahlen muss. wie heißt es doch so schön? vertrauen ist gut - kontrolle ist besser! besonders bei solchen sachen... es gibt mit sicherheit auch "schwarze schafe". und da es hier BerH und PKH gibt, ist das gericht durchaus berechtigt genau zu prüfen, ob die hilfe berechtigt bzw. die abrechnung so korrekt ist!

lg nikita
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#28

25.05.2007, 22:59

Im streitigen Verfahren käme ja auch niemand auf die Idee, ggf. vorhandenen relevanten außergerichtlichen Schriftwechsel aus Datenschutzgründen nicht als Anlagen beizufügen. ;-)
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Nell
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#29

26.05.2007, 09:54

Ich hatte erst letztens einen Fall, in welchem ich eine Geschäftsgebühr abgerechnet habe, ohne einen Nachweis über mit dem Gegner geführten Schriftverkehr erbringen zu müssen. Dies war auch gar nicht möglich, da kein Schriftverkehr geführt wurde!
Der Anfall der Geschäftsgebühr begründet sich schließlich mit dem Auftrag des Mandanten. Meine Güte, war das ein Hin- und Hergeschreibsel, bis ich das der Rechtspflegerin begreiflich machen konnte!
Es kommt nicht darauf an, ob der RA während des Mandates letztendlich mit dem Gegner Schriftwechsel geführt (oder auch telefoniert) hat. Wenn sich z. B. herausstellt, dass keine Erfolgsaussichten in der Sache bestehen und das Mandat vorher abgeschlossen wird, ist trotzdem eine Geschäftsgebühr angefallen! Erst nachdem ich den Erlass eines rechtsmittelfähigen Beschlusses beantragt habe, wurde die Vergütung vollständig festgesetzt und angewiesen.

LG
Nell
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