Mietsache und vorher Strafanzeige, welche Gebühr?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Lala84
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#1

07.12.2008, 16:56

Hey Leute, muss eine Akte abrechnen wo ganz zu Anfang Strafanzeige erstattet wurde. Dann kam die Kündigung, Klage und zum Schluss Anerkenntnisurteil.

Ich würde ja die 2300 GG 1,3er nehmen und VG 3100 da es grundsätzlich wie eine Mietsache aussieht.

Was mache ich mit der Strafanzeige? Ist ja grundsätzlich keine Strafsache, oder doch?

Bitte um Hilfe. :shock:

LG
Refa-Susi

#2

07.12.2008, 18:29

Vielleicht kannst du das ein bisschen genauer erklären, um was es genau ging in eurem verfahren. strafanzeige über was?
StineP

#3

07.12.2008, 19:09

Strafanzeige ist grundsätzlich ne separate angelegenheit. diese wird mit 135 € nach 4302 oder so!?... weiß die grad nicht aus dem Kopf. Den Rest rechnest du normal ab.
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immer
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#4

07.12.2008, 22:49

:zustimm Strafanzeige ist 4302 Nr. 2 VV; Gebührenrahmen 20-250 €, Mittelgebühr 135 €.

Und vergiss nicht die Terminsgebühr, die fällt nach 3104 Abs.1 Nr.1 VV iVm 307 ZPO auch dann an, wenn kein Termin stattgefunden hat.

Postpauschale fällt für Strafanzeige, vorgerichtliches Verfahren und Gerichtsverfahren jeweils gesondert an, also insgesamt 3x.
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Lala84
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#5

10.12.2008, 19:53

Danke Euch, das hilft mir sehr!

Liebe Grüße :pc
Dery
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#6

05.05.2010, 16:33

Hallo Leute,

wir haben für einen Mandanten Strafanzeige erhoben. Bei der Strafanzeigen-Erstattung war die RAin. auch bei der Polizei mitdabei, welche Terminsgebühr fällt bei Strafanezeige an?

außerdem hat die Rain. auch Atteste und Stellungnahmen an die Polizei übersandt., fällt noch eine andere Gebühr außer VV 4302 Nr. 2 RVG an???

Danke euch im Voraus:) wäre dringend.....:((((
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Adora Belle
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#7

05.05.2010, 16:49

Eine Terminsgebühr gibt es dafür nicht, die Strafanzeige ist und bleibt eine Einzeltätigkeit. Wenn allerdings darüber hinaus die Vertretung im weiteren Verfahren beauftragt war, dann ist nicht mehr nach Abschnitt 3 abzurechnen, sondern nach Abschnitt 1, das heißt es fallen Grundgebühr und Verfahrensgebühr an - allerdings keine Terminsgebühr, weil die Anzeigenerstattung kein Termin i.S. der Gebührenziffer ist. Die Einzeltätigkeit, wenn vorher abgerechnet, ist dann auf diese Gebühren anzurechnen.
Dery
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#8

06.05.2010, 08:55

die Stellungnahme ist dann als eine darüber hinaus gehende Tätigkeit anzusehen oder kann man das auch als eine Ergänzung zur Strafanzeige sehen?? wie kann ich unterscheiden??? Gibt es überhaupt eine Unterscheidung?

1. Variante:

1. 1. Strafanzeige:

VV 4302 Nr. 2 RVG
+ PE
+ MwSt.
....

1. 2. für Stellungnahme bzw. Ergänzung:

VV 4100 RVG
VV 4104 RVG oder VV 4106 RVG???
+ PE
+ MwSt.
....

oder die 2. Variante:

2. 1. Strafanzeige + Stellungnahme bzw. Ergänzung:

VV 4302 Nr. 2 RVG
+ VV 4100 RVG
+ VV 4104 oder 4106 VV RVG
+ PE
+ MwSt.
......
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#9

06.05.2010, 10:10

Nee, in der 1. Variante wäre der Auftrag "Strafanzeige" eine Einzeltätigkeit und der Auftrag "Stellungnahme" wiederum eine Einzeltätigkeit. Beide sind separat mit PE und USt abzurechnen. Das geht aber nur, wenn wirklich isolierte Aufträge vorliegen.

Und nochmal nee, in der 2. Variante seid Ihr mit der Vertretung im Verfahren beauftragt, dafür fallen GG und VG an. Wenn vorher schon die Einzeltätigkeit abgerechnet wurde, ist diese anzurechnen, sie fällt also bei der Endabrechnung unter den Tisch.
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