Anrechnung Geschäftsgebühr/§ 15 a - Mal wieder!

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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EFAndi1
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#1

29.04.2010, 11:20

Hallo zusammen!

ich bin gerade am Rande der Verzweiflung in Sachen Anrechnung Geschäftsgebühr oder nicht!

Sachverhalt: Wir haben Klage erhoben und die häfltige Geschäftsgebühr, also 0,65 in der Klage als Nebenforderung geltend gemacht und auch zugesprochen bekommen. Im Kostenfestsetzungsverfahren habe ich eben nur die Verfahrensgebühr (und die TG) zur Festsetzung beantragt, da m. E. eine Anrechnung ausscheidet (nur 1/2 geltend gemacht).

Nunmehr zeigt sich die Gegenseite doch recht erkenntnisresistent, schickt über das Gericht nun zum 3. Mal exakt den gleichen Schriftsatz und beharrt auf einer Anrechnung :patsch

Habe ich hier nur einen Denkfehler? Ich bin der Meinung, dass ich nur anrechnen muss, wenn ich zuvor auch die volle GG geltend gemacht habe.

Kann mir jemand helfen? Hat irgendjemand ein paar nette Kommentierungen oder Berechnungsbeispiele?

:thx

Andrea
LG: Andrea
Katharina80
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#2

29.04.2010, 11:27

Da hast Du m. E. auch recht mit... Wenn nur die halbe, also 0,65 GG tituliert wurde, musst Du nicht anrechnen...

Welche Begründung gibt denn die Gegenseite an, warum ihr anrechnen müsst. Habt ihr schon erwidert, dass nur eine halbe GG tituliert wurde und somit die Anrechnung ausscheidet?
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EFAndi1
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#3

29.04.2010, 11:35

Hallo Katharina80

Die Gegenseite führt aus: "....verweisen wir auf die Vorschriften des § 15 a RVG." Und das immer wieder.

Meine Stellungnahmen hierzu lauteten eben, dass nicht angerechnet werden muss, da nur die halbe GG tituliert wurde, ebenso unter Verweis auf § 15 a. Ich habe mir hier schon die Finger wund geschrieben und langsam gehen mir die Ideen aus.
LG: Andrea
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nephele
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#4

29.04.2010, 11:47

"....verweisen wir auf die Vorschriften des § 15 a RVG."
Dann sollen die den doch auch mal lesen :roll: Und sowas raubt einem wertvolle Arbeitszeit... :patsch
Meine Motivation ist heute morgen winkend an mir vorbeigegangen

Verrückt? Ich? nee...das hätten mir die Stimmen doch gesagt...

Da ist es ja hygienischer, wenn mir ein pestkranker Gibbon die Hände trocken niest.
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puppa2402
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#5

29.04.2010, 11:52

Oh man, das kenn ich. Allerdings hatte ich das nicht mit der Anrechnung der Geschäftsgebühr sondern mit einem Mehrvergleich. Da hat die Gegenseite auch über einen Zeitraum von bestimmt vier Monaten und mit mindestens vier Schriftsätzen gefragt, woher sich der erhöhte Streitwert ergibt und die 0,8 VG. Dazu muss man sagen, dass ich in meiner ersten Erwiderung das Protokoll mit der Streitwertfestsetzung überlassen hab und die sich auch noch mal die Akte zusenden lassen haben vom Gericht.
Bis heute ist das nicht geklärt. Schade, dass in solchen Fällen dann das Gericht nicht einfach entscheidet. Vor allem, wenn die Sachen ausgeschrieben sind und man sich bei jedem weiteren SS fragt, ob die sich noch alle haben. :mrgreen:
Liebe Grüße
puppa

Ein Tag ohne Lächeln ist ein verlorener Tag!!!!

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EFAndi1
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#6

29.04.2010, 11:59

Danke erst mal, evtl. sollte ich nun warten, was der Rpfl. daraus macht. Ich kann ja gegen den KFB dann immer noch Beschwerde erheben, wenn auch der Rpfl. auf einer Anrechnung besteht. Dann darf halt mal der Bezirksrevisor ran....
LG: Andrea
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Badeschlappe26
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#7

29.04.2010, 12:15

Schreib doch einfach: ... ist eine nochmalige Stellungnahme nicht beabsichtigt. Wir bitten nunmehr um antragsgemäße Bescheidung."

Fertig. Der Rechtspfleger wird schon wissen, wie es geht. Er muss doch aber jeden Schriftsatz, der reinkommt auch an die Gegenseite schicken, sonst könnte die doch rügen, dass sie nicht gehört wurde. Könnte doch jetzt ewig hin und her gehen.
Es grüßt

die Schlappe
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Mauli

#8

30.04.2010, 14:51

also meine Frage betrifft auch die Anrechnung aber etwas ander gelagert. Ich rechne hier gerade eine Sache ab. Wir haben außergerichtlich Fahrtkosten geltend gemacht und im gerichtlichen Verfahren aber nur Entgelt. Wir die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr trotzdem angerechnet auch wenn es um zwei verschiedene Dinge geht. Es ist eine Akte hier und betrifft die selben Parteien. Steh gerade auf der Leitung.
jenniver
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#9

30.04.2010, 15:09

Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 4 Soweit wegen desselben Gegenstandes eine Geschäftsgebühr entsteht wird diese zur Hälfte angerechnet.

Wenn es sich um verschiedene Gegenstände handelt wird also nicht angerechnet.
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Adora Belle
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#10

30.04.2010, 15:11

Anmerkung 3 Abs.4 Satz 1:

Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet.
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