Gebührenerstattung im PKH-Prüfverfahren für Antragsgegner

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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lamiserable
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#1

26.03.2010, 17:33

Hallo, bitte schlagt mich nicht, wenn es schon einen Thread mit der Antwort gibt...
:huch

Habe folgendes Problem:
Kann ich einen Kfb erwirken, wenn sich bereits im PKH-Prüfverfahren herausstellt, dass die Klage gegen den Antragsgegner (unsere Partei) keine Aussicht auf Erfolg hat und der Antrag ihn betreffend zurückgenommen wird?
Ich bin der Ansicht, dass das nicht geht, aber mein Chef argumentiert damit, dass unserem Mandanten ja Kosten mit unserer Beauftragung entstanden sind, die ja der Antragsteller verursacht hat.

Kennt ihr euch damit aus? Ich wäre euch soooo dankbar!

Viele Grüße aus Saarbrücken
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Pepples
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#2

26.03.2010, 19:56

Im PKH-Prüfungsverfahren findet keine Kostenerstattung statt.
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!" 134
Holmes
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#3

27.03.2010, 16:47

§ 118 I 4 ZPO schränkt die Erstattungspflicht abschließend ein. Dem Gegner werden seine außergerichtlichen Kosten, auch beim Obsiegen im Verfahren nicht erstattet.
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jojo
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#4

27.03.2010, 17:00

Yep, keine Erstattung
Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)

Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli ! 177
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lamiserable
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#5

29.03.2010, 11:37

Danke, jetzt habe ich's wenigstens schriftlich!

:thx
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