SW für Terminsgebühr bei Hauptsacheerledigung im Termin

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Silke76
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#1

25.03.2010, 09:33

Hallo allerseits,

stehe mal wieder voll auf dem Schlauch. Habe folgende Akte zum Abrechnen vorliegen:

Wir machen EUR 2.320,00 gerichtlich geltend, es wird Termin bestimmt, Gegenseite zahlt die Hauptforderung und wir erklären im Termin die Hauptsache für erledigt. Die Gegenseite erscheint bei dem Termin nicht, so dass ein VU ergeht. Gegenseite hat folglich die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Aus welchem Streitwert kann ich jetzt die TG nehmen? Kann ich tatsächlich aus dem vollen Wert EUR 2.320,00 nehmen?
Gruss Silke76
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Liesel
...ist hier unabkömmlich !
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#2

25.03.2010, 09:36

Würde ich auch so sehen, nachdem sich die Gegenseite der Erledigterklärung nicht angeschlossen hat und VU ergangen ist.
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misspinky1984
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#3

25.03.2010, 09:55

Da ihr erst im Termin den Rechtsstreut in der Hauptsache für erledigt erklärt habt bzw. erklären konntet, bekommt ihr Eure Gebühren aus dem vollen Streitwert
Achte auf deine Gedanken, denn sie werden Worte.
Achte auf deine Worte, denn sie werden Handlungen.
Achte auf deine Handlungen, denn sie werden Gewohnheit.
Achte auf deine Gewohnheiten, denn sie werden dein Charakter.
Achte auf deinen Charakter, denn er wird dein Schicksal.


Quelle: Die englische Fassung nach Charles Reade geht auf ein chinesisches Sprichwort zurück.
Silke76
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#4

25.03.2010, 10:09

Wir haben einen Tag vor der Verhandlung dies bereits in einem Schriftsatz mitgeteilt, Termin fand allerdings trotztdem statt. Mein Chef hat also in dem Termin nochmals die Hauptsache für erledigt erklärt.

Bleibt es dann auch bei einer TG aus vollem Wert?

Danke im Voraus schon einmal für Eure Einschätzungen.
Gruss Silke76
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Trude
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#5

25.03.2010, 11:20

Meiner Meinung nach nein. Die Forderung war erledigt, bevor ihr zum Termin gegangen sein. Somit konntet ihr darüber nicht mehr streitig verhandeln. M. M. nach geringerer Streitwert.
Die Einsamkeit wäre ein idealer Zustand, wenn man sich die Menschen aussuchen könnte, die man meidet.
188F
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#6

25.03.2010, 11:42

Ich schließe mich Trude an. Es ist immer für die Terminsgebühr der Streitwert maßgebend, der bei Aufruf der Sache noch im Streit stand. Da ihr die Erledigungserklärung per Schriftsatz vor dem Termin bekannt gegeben habt, habt ihr euch selbst der Gebühren beraubt. Streitwert für Terminsgebühr also nur der Wert der Kosten, da wegen der Kosten wohl nur noch der Termin stattgefunden hat. Hättet ihr nach Aufruf der Sache im Termin erst die Erledigungserklärung abgegeben, so hättet ihr die TG von dem eingeklagten Streitwert berechnen können.
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