Terminsgebühr ja oder nein?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
hamburgergirl
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#1

16.02.2010, 08:55

Guten Morgen aus Hamburg...
Ich hoffe Ihr könnt mir helfen. Ich stehe im Moment irgend wie total auf dem Schlauch. Ich muss hier einen KFA machen. Folgender Sachverhalt.

Klage Amtsgericht - wir vertreten den Beklagten - der Mandant nimmt den Termin zur mündlichen Verhandlung allein ohne RA wahr - in dem Termin wird ein Widerrufsvergleich geschlossen - Kläger widerruft den Vergleich - nach ein paar Schriftsätzen und Korrespondenz mit uns durch die Gegenseite wird der Vergleich dann doch noch durch Beschluss festgestellt.

Kosten Kläger 1/4 - Beklagter 3/4

Ich kann doch jetzt nur folgende Gebühren geltend machen oder:

1,3 VG gem. 3100
1,0 EG gem. 1003
Auslagen
MWST

Meine Frage wäre jetzt eigentlich nur, ob wir doch eine 1,2 TG geltend machen können. Also ich würde ja sagen nein, bin mir aber überhaupt nicht sicher.

Die "Lösung" ist sicher ganz einfach aber ich bin mir überhaupt nicht sicher. :oops:

Vielen lieben Dank schon mal im Voraus und

liebe Grüße aus Hamburg
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LuzZi
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#2

16.02.2010, 09:01

Ich würd jetzt mal sagen nein, wenn ihr nicht zum Termin gegangen seid, dann bekommt ihr auch keine Terminsgebühr.
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#3

16.02.2010, 09:03

Moin, moin :D

Also ich würde sagen, die Terminsgebühr ist auch entstanden.. siehe mal in 3104 nach. Dort steht, wenn ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird, verdient der mitwirkende RA eine 1,2 Terminsgebühr
hamburgergirl
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#4

16.02.2010, 09:11

na ja aber geht es da nicht um Verfahren wo mit dem Einverständnis der Parteien oder gemäß § 307 oder § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird? bin mir da nicht so sicher. ich möchte sie aber natürlich auch haben wenn sie uns zusteht. :cowboy
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Badeschlappe26
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#5

16.02.2010, 10:24

Bin für ja. Ihr wart ja an den schriftlichen Vergleich, der dann letztendlich zustande gekommen ist, beteiligt. Dafür ist sie doch entstanden.
Es grüßt

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#6

16.02.2010, 10:29

Ja aber doch nur, wenn das schriftliche Verfahren angeordnet worden ist oder nicht?
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Badeschlappe26
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#7

16.02.2010, 10:54

"Schließen die Parteien in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, einen schriftlichen Vergleich, so verdient der dabei mitwirkende RA eine 1,2 Terminsgebühr."

Vergleich ist geschlossen. Es ist ein Verfahren, in dem eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, und es wurde mitgewirkt am Vergleich - ergo: Terminsgebühr entstanden.
Es grüßt

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#8

16.02.2010, 10:54

ich würd sie auch mit reinschreiben, soll sich die gegenseite dazu äußern ;) vielleicht merken die garnich dass nur der mandant beim termin war...
***

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Adora Belle
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#9

16.02.2010, 11:09

Wie #7. Die TG ist durch die Mitwirkung am Vergleich entstanden; wer beim Termin war oder nicht war ist völlig nebensächlich in diesem Fall. (Mal davon ab, daß ich es recht zweifelhaft finde, den Mandanten - sicher wegen geringerer Kosten - allein in die Verhandlung zu schicken, und dann im Nachhinein trotzdem noch die TG abzurechnen.)
hamburgergirl
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#10

16.02.2010, 11:14

So ich denke jetzt auch, dass die TG entstanden ist. habe nochmals im Kommentar nachgelesen und werde sie jetzt mit reinnehmen.

Vielen lieben Dank für Eure Hilfe ...

:wink:
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