...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Desiree
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#1
03.02.2010, 12:38
Hallo,
folgender Sachverhalt liegt zu Grunde:
Wir haben den Erlass eines MB und sowie eines VB beantragt, gegen den die GS jedoch Einspruch eingelegt hat. Wir wurden sodann seitens des streitigen Gerichts zur Annspruchsbegründung und Einzahlung der GK auffgefordert. Die GK haben wir eingezahlt, allerdings die Klage nach erneuter Prüfung des Sachverhaltes zurückgenommen.
Demnach haben wir die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Mittlerweile liegt uns der KfA der GS vor. In diesem machen sie eine 1,3 Verfahrensgebühr gem. 3100 RVG geltend. Ist das korrekt? Bin mir da leider momentan nicht so sicher, das wir die Klage direkt zurückgenommen haben, ohne vorher unseren Anspruch zu begründen.
Danke im Voraus....
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Desiree
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#3
03.02.2010, 12:58
Sicher? Habe soeben mit 2 Kolleginnen darüber gesprochen und die sagen, dass eine 1,3 richtig sei... Bin gerade hin und her gerissen
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Desiree
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Lupi
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#8
03.02.2010, 13:21
hmmm...
gehört der Einspruch gegen den VB nicht noch zum Mahnverfahren??
... und wäre dann nicht die 3307 mit 0,5 fällig?
Woraus ergibt sich denn die 1,3?
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Lupi
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#10
03.02.2010, 14:45
Kannst du mir bitte sagen wo das steht? *ganzliebguck*