Heißt das, wenn die Rechtsabteilung vorher noch gar nicht tätig war, sondern uns gleich beauftragt/mandatiert hat, sind die Kosten erstattungsfähig???Zu beachten ist noch: Wenn die Mandantin eine eigene Rechtsabteilung hat und diese vor Beauftragung ihres Rechtsanwalts tätig war, dann sind Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld oder Kosten eines Terminsvertreters in der Regel nicht erstattungsfähig. Also auch nicht die 100 km aus dem Ausgangsfall
Habe nämlich gerade das Problem auf dem Tisch. Sachverhalt:
Wir vertreten schon seit Jahren eine Firma (mit eigener Rechtsabteilung) in verschiedenen Streitigkeiten. Diese Firma ist ca. 10 km von unserem Kanzleisitz entfernt. Haben einen Rechtsstreit vor dem Gericht x gehabt, dass von uns ca. 35 km (einfache Strecke) entfernt ist. Habe im KFA Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld beantragt.
Jetzt gibt das Gericht folgenden Hinweis: Beschluss vom 18.12.2003, Az.: I ZB 21/03! Was ist mit dem Beschluss vom 11.03.2004, Az.. ZB 27/03???
Bin total verwirrt...
Kann mir jemand helfen, was nun richtig oder falsch ist?
-schon mal im Voraus