Strafsache - Beratung oder 41xx-Gebühren ?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Andreas

#1

24.04.2007, 09:37

Hallo,

hab da mal eine etwas vertrackte Frage.

Folgender Sachverhalt:

Mandant läßt sich beraten wegen einer von einer dritten Person angedrohten Strafanzeige, die zunächst nicht erstattet wird.

Dann wird Strafanzeige doch erstattet, erneute Beratung, später aber wieder zurückgenommen. Erneute Beratung.

Dann Anruf der Polizei bei Mdt., die von einer Rücknahme nichts weiß. Erneute Beratung, Mandantschaft anzuraten, zu klären, daß dritte Person Strafanzeige zurücknimmt. So geschieht es dann auch.

Wir haben keinen Schriftsatz an die Ermittlungsbehörden versandt, sondern nur mit dem Mandanten kommuniziert.

Sind wir hier im Bereich der Beratung § 34 RVG, oder waren wir im Strafverfahren (41xx-Gebühren) tätig ? Ich tendiere zu erster Variante.

Was / wie würdet Ihr abrechnen ?

:thx
Gast

#2

24.04.2007, 09:40

ich tendiere vom Bauch her auch zur ersten Lösung.

Ihr seit ja nicht nach außen tätig geworden. Wird also schwer, die Strafgebühren nach 41xx abzurechnen.

Preußi
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#3

24.04.2007, 09:43

wie schon Preußi sagte, ihr seit ja nicht nach außen tätig geworden, also würd ich auch die erste Lösung in Erwägung ziehen.
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Curry
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#4

24.04.2007, 09:49

Ich würde in diesem Fall auch eher zu einer Beratung tendieren!
Curry

Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
StineP

#5

24.04.2007, 09:51

Hm, wirklich vertrackt, aber ich tendiere zum 2.

"4100 I Grundgebühr .............................. 30,00 bis - 132,00 EUR
(1) Die Gebühr entsteht für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt.

(Einarbeiten musstet ihr euch ja auch im Zusammenhang mit der Beratung)

und: Vorbemerkung 4:
(1) Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Privatklägers, eines Nebenklägers, eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines
Verletzten, eines Zeugen oder Sachverständigen und im Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz sind die Vorschriften entsprechend anzuwenden.

Ihr habt den Auftrag ja im Zusammenhang mit der Strafanzeige angenommen, ich würde daher vielleicht doch zur Grundgebühr tendieren.....
Gast

#6

24.04.2007, 09:53

Die Grundgebühr gibt es doch, wie in 4100 steht, für JEDEN Abschnitt des Verfahrens, auch außergerichtlich. Ich würde deswegen auch sagen, dass die Grundgebühr angesetzt werden kann.
StineP

#7

24.04.2007, 09:56

Jaja, sag ich doch ;)

Deshlab hab ich den Wortlaut mal reingestellt. Für die Vertretung in jedem Abschnitt des Verfahrens.

Und in Anbetracht der Tatsache, dass ihr hier 4 mal beraten habt, würde ich sogar über der Mittelgebühr abrechnen.
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#8

24.04.2007, 09:58

@Stine: Klingt plausibel. Ich muss sagen, du hast mich überzeugt. ;-)
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Gast

#9

24.04.2007, 10:19

Hallo,

ich hatte mal einen ähnlichen Fall und habe die Grundgebühr abgerechnet...

Ich tendiere somit auch zur 2. Variante...


LG, Melli
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#10

24.04.2007, 12:12

grundsätzlich ist die 2. variante richtig. die grundgebühr fällt auf jeden fall an.

in solchen situationen ohne schriftwechsel ist anzuraten, die mittelgebühr der grundgebühr zu nehmen. da hier sowieso mehrere beratungen stattgefunden haben, ist die höhe der gebühr auf jeden fall gerechtfertigt. ggf. sogar noch eine erhöhung könnte in betracht gezogen werden.

eine beratungsgebühr fällt meiner meinung nach hier nicht an.

gruß
chrsitian

ps: stinep du bist echt schlau *g*
nicht wundern und nicht meckern, ich schreib immer alles klein. geht einfacher und verursacht keine fehler.
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