Hallo, wir haben eine Forderung unter 300 Euro. Für die außergerichtliche Tätigkeit wurde Beratungshilfe beantragt. Jetzt geht die Sache in das Mahnverfahren. Die Gebühr Nr. 2503 ist zur Hälfte auf die Gebühren eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens anzurechnen. Somit wären von der Verfahrensgebühr Nr. 3305 (25,00 Euro) 35,00 Euro abzuziehen?? Dies geht m.E. nicht auf. Die üblichen Beispiele beziehen sich leider nur auf "normale" Konstellationen.
Es geht hier nicht um die Anrechnung nach dem § 15 a RVG, sondern um die Abrechnung gegenüber dem Mandanten, bzw. der Staatskasse.
Vielleicht kennt jemand von Euch eine Lösung. Danke im Voraus.
mfg Lutzi
Anrechnung Nr. 2503 bei GW unter 300 Euro
- La soleil
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ich hab mal in unserem Programm die Rechnung eingetippt und das wirft es mir raus (ReNoStar):
Nr. 2503 70,00 EUR
P+T 14,00 EUR
Nr. 3305 25,00 EUR
Anrechnung - 35,00
P+T 05,00 EUR
ZW 79,00 EUR
19 % Ust 15,01 EUR
Summe 94,01 EUR
Im RVG für Anfänger konnte ich leider keine Antwort dafür finden. Es gibt da nur bei der Geschäftsgebühr (2300 - 2303) die Regelung nach dem Gebührensatz der Verfahrensgebühr anzurechnen. Aber bezieht sich halt nur auf die Geschäftsgebühr...
Nr. 2503 70,00 EUR
P+T 14,00 EUR
Nr. 3305 25,00 EUR
Anrechnung - 35,00
P+T 05,00 EUR
ZW 79,00 EUR
19 % Ust 15,01 EUR
Summe 94,01 EUR
Im RVG für Anfänger konnte ich leider keine Antwort dafür finden. Es gibt da nur bei der Geschäftsgebühr (2300 - 2303) die Regelung nach dem Gebührensatz der Verfahrensgebühr anzurechnen. Aber bezieht sich halt nur auf die Geschäftsgebühr...
Zuletzt geändert von La soleil am 06.10.2009, 14:11, insgesamt 1-mal geändert.
mE musst du hier nur 25 € anrechnen. Es kann nicht mehr angerechnet werden, als die nachfolgende gebühr ist
(bei GG und nachfolgendem Widerspruch VG wird ja auch nur 0,5 angerechnet)
(bei GG und nachfolgendem Widerspruch VG wird ja auch nur 0,5 angerechnet)
danke für die Antworten. Bei der Lösung von La soleil hieße das ja, der RA muß für seine Arbeit noch zahlen. Dies kann eigentlich nicht angehen.
Auch eine Reduzierung der Gebühr für den MB auf 0,00 € ist nicht hinzunehmen.
Bei der Beratungshilfe wird die Tätigkeit des RA unabhängig vom GW abgegolten. Für Mandate mit hohem Streitwert erhält er auch nur die Vergütung mit 70 Euro.
Geht die Anrechnung nach Vorb. 3 (4)???
Auch eine Reduzierung der Gebühr für den MB auf 0,00 € ist nicht hinzunehmen.
Bei der Beratungshilfe wird die Tätigkeit des RA unabhängig vom GW abgegolten. Für Mandate mit hohem Streitwert erhält er auch nur die Vergütung mit 70 Euro.
Geht die Anrechnung nach Vorb. 3 (4)???
? what are you talking about?Auch eine Reduzierung der Gebühr für den MB auf 0,00 € ist nicht hinzunehmen.
Gesetz ist Gesetz - wenn du das doof findest -persönliches Pech...
was willst du damit fragen? diese Anrechnung ist dieselbe, die auch direkt bei VV 2503 dabeisteht.Geht die Anrechnung nach Vorb. 3 (4)???