Hallo Ihr Lieben,
Mdt kam zu uns, da er die Berufungsfrist versäumt hat. Wir haben Widereinsetzung nebst Berufung beantrag/eingelegt. Für den Widereinsetzungsantrag bekomme ich doch keine extra Gebühr, oder?
Widereinsetzungsantrag
Wenn du einen passenden Gebührentatbestand oder § im RVG findest, dann bestimmt. Aber ich gehe ganz stark davon aus, dass du das nicht wirst...
http://www.sonnemondsterne.de" target="blank - 06.08.2010 bis 08.08.2010 :)
"Jetzt haben wir sie genau da, wo sie uns haben wollten." - Captain Kirk
"Nur weil du nicht paranoid bist, heißt das noch lange nicht, dass niemand hinter dir her ist."
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OK, ich muss den Fall doch noch mal vorholen...Ich muss etwas ausführlicher erklären...
Es handelt sich um eine Strafsache. Mdt hat die Hauptverhandlung versäumt. Wir haben also Widereinsetzung beantragt und gleichzeitig die Berufung gegen das Urteil eingelegt. Wir haben Widereinsetzung gewährt bekommen. Jetzt befinden wir uns also wieder in der I. Instanz... Wie rechne ich ab?
Was mache ich mit dem Rechtsmittel Berufung, welches ich ja gleichzeitig mit der Widereinsetzung beantragt habe...?
Es handelt sich um eine Strafsache. Mdt hat die Hauptverhandlung versäumt. Wir haben also Widereinsetzung beantragt und gleichzeitig die Berufung gegen das Urteil eingelegt. Wir haben Widereinsetzung gewährt bekommen. Jetzt befinden wir uns also wieder in der I. Instanz... Wie rechne ich ab?
Was mache ich mit dem Rechtsmittel Berufung, welches ich ja gleichzeitig mit der Widereinsetzung beantragt habe...?
Lieben Gruß
Yvonne
Yvonne
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
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- Registriert: 14.03.2008, 14:17
- Beruf: RAin
Das ist damit hinfällig. Ich gehe davon aus, daß Ihr die Berufung nur "hilfsweise" für den Fall eingelegt habt, daß dem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattgegeben wird. Richtig?
Der Wiedereinsetzungsantrag gehört zum Verfahren erster Instanz und wird über die VG abgegolten. Die Berufungseinlegung gehört für den in erster Instanz tätigen Verteidiger ebenfalls noch zum Rechtszug.
Du mußt genauso abrechnen, als wäre der RA ganz normal mit der Verteidigung im Strafverfahren beauftragt gewesen. Alles Zusätzliche, Außergewöhnliche, Schwierige ist nur über § 14 zu berücksichtigen.
Oder Ihr sollt ihn gar nicht weiterhin vertreten, sondern solltet nur den Antrag stellen - dann ist es eine Einzeltätigkeit.
PS: Es heißt Wiedereinsetzung, weil der Beschuldigte dorthin kommt im Instanzenzug, wo er schon einmal war und mit dem Antrag gern wieder hinmöchte. Im Gegensatz hierzu haben die Wörter, in denen das e fehlt, alle was mit "gegen" zu tun. Widerklage, Widerspruch, Widerborstigkeit *g*. Mit dieser Eselsbrücke kannst Du gut prüfen, ob Du das e brauchst oder nicht.
Der Wiedereinsetzungsantrag gehört zum Verfahren erster Instanz und wird über die VG abgegolten. Die Berufungseinlegung gehört für den in erster Instanz tätigen Verteidiger ebenfalls noch zum Rechtszug.
Du mußt genauso abrechnen, als wäre der RA ganz normal mit der Verteidigung im Strafverfahren beauftragt gewesen. Alles Zusätzliche, Außergewöhnliche, Schwierige ist nur über § 14 zu berücksichtigen.
Oder Ihr sollt ihn gar nicht weiterhin vertreten, sondern solltet nur den Antrag stellen - dann ist es eine Einzeltätigkeit.
PS: Es heißt Wiedereinsetzung, weil der Beschuldigte dorthin kommt im Instanzenzug, wo er schon einmal war und mit dem Antrag gern wieder hinmöchte. Im Gegensatz hierzu haben die Wörter, in denen das e fehlt, alle was mit "gegen" zu tun. Widerklage, Widerspruch, Widerborstigkeit *g*. Mit dieser Eselsbrücke kannst Du gut prüfen, ob Du das e brauchst oder nicht.