Hallo Ihr Lieben,
im Beschluss des AG Tgt steht:
die Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse, jedoch werden dieser die notwendigen Asulagen der Angeklagten nicht auferlegt.
(da nach 153a jetzt endgültig eingestellt)
Meine Frage: ich darf jetzt nicht ggü. der Landeskasse abrechnen, sondern muss meine RG direkt an Mdtin richten, oder?
Abrechnung bei § 153a StPO
- LuzZi
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 7416
- Registriert: 22.02.2007, 11:39
- Beruf: ReFa/Bürovorsteherin
- Wohnort: Hannover
- Kontaktdaten:
Kosten des Verfahrens = Gerichtskosten
notwendige Auslagen des Angeklagten = Anwaltskosten
notwendige Auslagen des Angeklagten = Anwaltskosten
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.