Abrechnung bei § 153a StPO

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Antworten
Benutzeravatar
yvonne26
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 360
Registriert: 07.06.2007, 09:44
Wohnort: Berlin

#1

22.09.2009, 11:15

Hallo Ihr Lieben,

im Beschluss des AG Tgt steht:

die Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse, jedoch werden dieser die notwendigen Asulagen der Angeklagten nicht auferlegt.
(da nach 153a jetzt endgültig eingestellt)

Meine Frage: ich darf jetzt nicht ggü. der Landeskasse abrechnen, sondern muss meine RG direkt an Mdtin richten, oder?
Lieben Gruß

Yvonne
Benutzeravatar
gabrielle
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1051
Registriert: 19.11.2008, 15:27
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte

#2

22.09.2009, 11:20

d. h., dass die Kosten des Gericht von der Landeskasse getragen werden, die Kosten (RA-Kosten) des Angeklagten jedoch nicht, also machst du eine abrechnung ggü. dem mandanten.
Benutzeravatar
LuzZi
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 7416
Registriert: 22.02.2007, 11:39
Beruf: ReFa/Bürovorsteherin
Wohnort: Hannover
Kontaktdaten:

#3

22.09.2009, 11:22

Kosten des Verfahrens = Gerichtskosten
notwendige Auslagen des Angeklagten = Anwaltskosten
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
Benutzeravatar
yvonne26
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 360
Registriert: 07.06.2007, 09:44
Wohnort: Berlin

#4

22.09.2009, 11:22

Danke!!
Lieben Gruß

Yvonne
Antworten