Stufenklage welcher Streitwert?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Finja75
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#1

15.09.2009, 15:37

Hallo Ihr Lieben :wink1 :wink2

In einer Unterhaltssache haben wir Stufenklage eingereicht und die I. Stufe mit einem Vergleich beendet, wonach der Unterhaltspflichtige Unterlagen zur Berechnung des Unterhalts vorlegen sollte.

Dieser Vergleich wurde nicht widerrufen aber auch nicht erfüllt, denn zwischenzeitlich wohnt unser Mandant wieder beim Vater und Beide haben den Rechtsstreit für erledigt erklärt.

Ich sollte PKH abrechnen und habe das Gericht um Streitwertfestsetzung gebeten, weil wir ja mangels Unterlagen den Unterhalt nie berechnen konnten und ich nicht wusste, was ich ansetzen soll.

Jetzt schickt mir das Gericht eine Aufforderung, zum Streitwert Stellung zu nehmen :roll: Wie soll ich das ohne Einkommensnachweise der Gegenseite?

Welchen Streitwert würdet Ihr ansetzen?

Bekommen wir in dieser Sache eine Einigungsgebühr, obwohl sich durch den Vergleich nur die I. Stufe erledigt hätte und nicht das gesamte Verfahren?
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SusannLE
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#2

15.09.2009, 15:51

Ich denke für die Auskunftsstufe an 1.000,00 €. Das haben uns mehrere Gerichte hier so festgesetzt und hat sich bei uns so eingebürgert.

Ansonsten ist es aber auch möglich, den Bruchteil des zu erwartenden Unterhaltes anzusetzen. Meist ein Vierteljahres-Unterhalt. Das dürfte aber hier eher nicht zutreffen.
[color=#000080][i][rainbow]Humor ist, wenn man trotzdem lacht :)[/rainbow][/i][/color]
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gabrielle
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#3

15.09.2009, 16:57

lt. Enders 1/10 bis 1/2 des Wertes des Unterhaltsanspruchs. Du musst in dem Fall das Einkommen schätzen. Je weniger der kläger über das Einkommen des Beklagten weiß, desto höher ist der Gegenstandswert, also der Bruchteil von dem Wert des Unterhaltsanspruchs anzusetzen. z. B. Schätzung Einkommen 3.000,00 Euro monatlich, mithin sich ein monatlicher Unterhaltsanspruch von 400,00 Euro ergäbe. GW: 1.200,00 Euro (12 x 400,00 Euro = 4.800,00 Euro, hiervon ein Bruchteil - z. B. 1/4 = 1.200,00 Euro; § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 42 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO
Finja75
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#4

15.09.2009, 21:48

Ihr seid super! Vielen Dank!

Könnt Ihr mir noch was zur Vergleichsgebühr sagen? Kann ich die bei der PKH-Abrechnung mit ansetzen, obwohl der Vergleich nicht erfüllt wurde und ja das Verfahren auch nicht beendet hat.
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Bino
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#5

15.09.2009, 21:56

Da der Vergleich zustande gekommen ist, kann er auch abgerechnet werden, dass er dann nicht erfüllt wurde, spielt keine Rolle.
Erzähle es mir - und ich werde es vergessen;
zeige es mir - und ich werde mich erinnern;
lass es mich tun - und ich werde es behalten.
(Konfuzius)

Bild hallo hallo halloooooo Bild
Finja75
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#6

16.09.2009, 17:24

Ich danke Euch!

Habe 1/4 des bei Klageeinreichung von unserem Mandanten "erhofften" Jahresunterhaltes angegeben.

Mal sehen, was das Gericht dazu schreibt.
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