Welche Gebühr für Deckungsanfrage RSV ?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
PeTaCaRa
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#1

06.08.2009, 15:22

Liebe Foris,
in einer Schadensersatzangelegenheit haben wir beim RS-Versicherer Deckungsanfrage für die Klageerhebung gehalten. Deckungszusage für die 1. Instanz wurde erteilt. Der Gegner hat dann 100% gezahlt bevor die Klage einereicht war, allerdings in Verzug.

Nun meine Frage: Nach welcher Nummer VV RVG stelle ich dem Gegner jetzt die Kosten für die Deckungsanfrage in Rechnung und welchen Gegenstandswert lege ich zugrunde? Den Klagestreitwert oder lediglich die Höhe der mit der Klage angefallenen Anwaltsgebühren? :roll:

Ich hoffe auf Eure Mithilfe und schick schon vorab
ahnungslose Grüße aus Berlin
PeTaCaRA
Suse
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#2

06.08.2009, 16:17

Allein für die RS-Anfrage erheben wir gar keine Gebühr. Das gehört zum "Service". Du KÖNNTEST aber eine Geschäftsgebühr nach dem ursprünglichen Wert abrechnen.

War die Klage schon fertig? Dann kannst du mit der RS eine 0,8 Verfahrensgebühr Nr. 3101 abrechnen wegen vorzeitiger Beendigung.
LG, Ela
hummel21
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#3

06.08.2009, 16:19

Hallo,

vorweg frage ich mal, wielange du in dem Beruf schon bist???

Also die Anfrage der Deckungszusage fällt unter Spesen. Die Kosten werden durch die Geschäfts- bzw. Verfahrensgebühr abgedeckt. Es kommt nun darauf an ob bei euch die verminderte Verfahrensgebühr anfällt oder die Geschäftsgebühr schon entstanden ist. Ich würde an eurer Stelle die RSV anschreiben und mitteilen, dass der Schaden bezahlt wurde und gleichzeitig anfragen, ob außergerichtliche Kostendeckung gewährt wird.

Gegenstandswert ist dann der, der von der Gegenseite bezahlt wurde. Eigentliche sollte es der Wert sein, der streitig ist bzw. war,

Liebe Grüße
hummel21
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#4

06.08.2009, 16:20

Suse du warst schneller....
gkutes

#5

06.08.2009, 16:35

du kannst den Gegner jetzt nur zur Zahlung der 0,8 VG aus dem Klagewert auffordern. Ich gehe jetzt mal ganz stark davon aus, dass ihr schon Klageauftrag hattet.

PS: die Deckungsanfrage bei der RS hat mit dem Gegner überhaupt nichts zu tun!
PeTaCaRa
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#6

06.08.2009, 16:36

:thx Danke für Eure Antworten. Grundsätzlich haben auch wir die Deckungsanfrage bisher nie berechnet. Chef war aber kürzlich auf irgendeinem Kongress, bei dem er gehört hat man könne diese Deckungsanfrage dem Gegner als Verzugsschaden berechnen. Da ja die Deckungsanfrage nur gehalten werden musste, weil eben Klageerhebung wegen Zahlungsverzug geboten war.

Ich habe 1983 meine Ausbildung beendet und nie in einem anderen Beruf gearbeitet! Falls Dir die Frage zu blöd war - :sorry ist eben auch mir bislang noch nicht untergekommen.
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Adora Belle
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#7

06.08.2009, 16:48

Nur weil es keiner macht, heißt das nicht, daß es nicht geht. Grds. ist die Einholung der Deckungszusage ein gesonderter Auftrag, der auch gesondert zu vergüten ist. Gegenstandswert sind die insgesamt anfallenden Kosten.

Bei Verzug der Gegenseite mit Zahlung der HF kann diese verpflichtet sein, die Kosten für die Deckungszusage zu tragen.

Wurde z.b. hier
http://www.foreno.de/viewtopic.php?t=30305
schon diskutiert.
Xuka
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#8

06.08.2009, 16:54

Also mir ist es bislang völlig unbekannt, dass die Geschäftsgebühr, die durch die Einholung der Deckungsanfrage bei der RSV entstanden ist, überhaupt erstattungsfähig ist. Der Mandant hätte die Anfrage ja auch selbst stellen können, dafür muss man ja nun keinen RA beauftragen.
gkutes

#9

06.08.2009, 16:57

:schock
naja "diskutiert" wurde das nicht :)
also kann ich zwei mal die Geschäftsgebühr abrechnen, wenn ich eine Deckungszusagen einhole? Erscheint mir ein bisschen unangebracht.
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#10

06.08.2009, 16:57

Ist sie ja auch grundsätzlich nicht. Kann sie aber sein, wenn der Gegner im Verzug ist.
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