Probleme bei Festsetzung! Vielleicht kann mir einer helfen!

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Jennifer_K
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 21
Registriert: 13.07.2007, 13:19
Software: LawFirm

#1

02.08.2009, 11:57

Hallo zusammen!

Also ich habe ein Problem bei einer Festsetzung. Habe das auch schon mit anderen Refa´s besprochen, aber keiner kann mir helfen. Nun versuche ich es hier mal, in der Hoffnung, dass mir einer helfen kann.


Die Situation stellt sich wie folgt:


Wir beantragen in der Klage folgendes:

Wir beantragen für 2 Kläger gegen 2 Beklagte die Räumung und Herausgabe einer Wohnung.

Gegen den Beklagten zu 1. beantragen wir weiter die Zahlung von außergerichtlicher RA-Kosten in Höhe von 600 €.

Gegen den Beklagten zu 2. beantragen wir weiter dir Zahlung von außergerichtlicher RA-Kosten in Höhe von 300 €.


Das Landgericht urteilt im schriftlichen Verfahren durch Teilversäumnis- und Schlußurteil wie folgt:

Die Beklagten werden als Gesamtgläubiger verurteilt Wohnung zu räumen und herauszugeben.

Beklagte zu 1. wir antragsgemäß auf Zahlung von 600 € verurteilt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten. Etc.


Wie lasse ich das jetzt beim LG festsetzen?

Mache ich einen oder zwei KFA´s?

Ich brauche ganz dringend Hilfe, denn ich weiß nicht mehr weiter.

Habe schon sämtliche Lektüren dazu durchgelesen und bin immer noch keinen Schritt weiter.

Habe hier leider auch noch nichts vergleichbares gefunden.

Vielen Dank für Eure Hilfe.
hummel21
Forenfachkraft
Beiträge: 120
Registriert: 30.10.2006, 14:39

#2

02.08.2009, 12:56

Hallo,

also ich würde einen KFA machen nach 106 ZPO und dies ans Gericht schicken. Quoteln tun die es doch eh....
Benutzeravatar
Soenny
Administratorin
Administratorin
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 12231
Registriert: 21.02.2007, 11:07
Beruf: Bürovorsteherin
Software: RA-Micro
Kontaktdaten:

#3

02.08.2009, 13:06

Die Beklagten tragen die Kosten. Etc.
Warum dann Quote?
❤️ Ich helfe Straßenkatzen, bitte helft mit: Homepage der Straßenkatzen Bonn/Rhein-Sieg e.V. ❤️

Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


Bild Bild



An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen! :motz
Micsi11
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 434
Registriert: 10.11.2008, 17:22
Wohnort: zwischen Stuttgart und Ulm

#4

02.08.2009, 14:02

Ich würde auch einen machen an LG. Fertig. Den Rest macht Rechtspfleger.

Nur mal so aus Interesse, warum war Verfahren bei LG? Weil Räumung Wohnung etc. wäre ja eigentlich ausschließlicher Gerichtsstand AG. War das gewerblich (obwohl du Wohnung schreibst)?
Jennifer_K
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 21
Registriert: 13.07.2007, 13:19
Software: LawFirm

#5

02.08.2009, 14:31

Das kann ich nicht sagen, warum das beim LG war! Müsste eigentlich AG sein. Vielleicht war mein Chef der Meinung, weil der Streitwert über 5.000 € liegt?!?!

Ich habe erst vor kurzem da angefangen und die Sache läuft schon länger. Kann ich nichts zu sagen. Sry.

Aber was für Gebühren würdet ihr ansetzen?
Ich bin total ratlos. Hatte so einen Fall bisher noch nicht.

Vielen Dank.
Benutzeravatar
Tigerle
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3584
Registriert: 30.01.2008, 09:20
Beruf: Wirtschaftsassistenin/selbständige ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: Augsburg

#6

02.08.2009, 15:24

wie kommt es zu den außergerichtlichen RA-Kosten ? Frage nur weil das so ein glatter Betrag ist.

Also ich würde ansetzen

VG
abzüglich betr. Bekl. zu 1 anzurechnende vorgerichtliche Gebühren
+ Erhöhungsgebühr (hast ja geschrieben, dass Ihr 2 Mandanten vertreten habt)
+ Terminsgebühr (hat das Gericht unterschiedlichen Streitwerte bezüglich Teilversäumnis- und Schlußurteil festgesetzt ?, bin gerade am überlegen, ob Du dann nämlich betr. Teilversäumnis die 1/2 Gebühr und über den Rest dann die volle TG unter Berücksichtigung, dass nicht mehr als 1,3 aus ganzem Streitwert)
Auslagen etc.


Bin mir aber nicht ganz sicher.
Benutzeravatar
13
NORTHERN DINO
NORTHERN DINO
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17711
Registriert: 02.04.2006, 21:36
Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
Wohnort: Siehe Flagge

#7

02.08.2009, 16:06

Lasse erst mal (wie üblich) den SW festsetzen. Ggf. wird der schon schon gesplittet.
Ansonsten kümmerst Du Dich überhaiupt nicht um die Beklagtenseite und wer was zu erstatten hat. Das ist Sache des Gerichts. Ihr seid auf Klägerseite und macht deren Kosten incl. Erhöhung geltend wie üblich: In pp. melden wir zum Zwecke der Kostenfestsetzung die nachfolgenden Kosten an nebst Verzinsung... blablabla. Dabei brauchst Du die Beklagtenseite gar nicht erwähnen. Die hat eh nur zu zahlen. Wie, sagt das Gericht. Mich wundert nur, das keine Kostenquote existiert. Immerhin ist ein Teil der Klage erfolglos geblieben. Gucke mal am Ende der Urteilsbegründung, ob sich dort etwas zu den Kosten ergibt.
~ Grüßle ~
BildBild Bild

Bild

Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
Jennifer_K
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 21
Registriert: 13.07.2007, 13:19
Software: LawFirm

#8

02.08.2009, 16:21

Der Streitwert ist um Urteil aus 6240 € festgesetzt (wie schon oben erwähnt).

Kostenentscheigung gem. § 92 Abs. 2 ZPO

RA-Kosten sind frei erfunden.
Benutzeravatar
13
NORTHERN DINO
NORTHERN DINO
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17711
Registriert: 02.04.2006, 21:36
Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
Wohnort: Siehe Flagge

#9

02.08.2009, 16:31

Dann ist die Sache doch einfach: Eigene Kosten zusammenstellen, den KFA nach § 104 ZPO einreichen und den Rest macht das Gericht. Also ein ganz gewöhnliches Festsetzungsverfahren.
~ Grüßle ~
BildBild Bild

Bild

Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
hummel21
Forenfachkraft
Beiträge: 120
Registriert: 30.10.2006, 14:39

#10

02.08.2009, 18:19

Mensch das mit den Beklagten und den Kosten habe ich völlig überlesen. dann natürlich nach 104 und Gericht macht den Rest
Antworten