Aufforderungsschreiben verfrüht! Geschäftsgebühr?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Mädchenfüralles
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#1

16.07.2009, 15:20

Hallo

brauche dringend eure Hilfe

Zum Fall.

Die LV unseres Mandanten war auszahlungsreif. Zum zugesagten Termin kam das Geld nicht ( 1/2 Mio.).

Darauf hat er uns beauftragt. Wir haben außergerichtlich aufgefordert am 02.10, am 06.10 und am 08.10.. Nichts ist passiert. Daraufhin haben wir am 08.10. einen MB beantragt und die Hauptforderung sowie unsere außergerichtlichen Kosten, natürlich unter Berücksichtigung der Anrechnung, geltend gemacht.

MB ging am 10.10. bei Gericht ein und wurde am 14.10. erlassen.

Am 09.10., also nach Antragstellerung und vor Eingang bei Gericht hat die Gegenseite die Hauptforderung bezahlt.

Im darauffolgenden streitigen Verfahren hat die Richterin jetzt durch Urteil verkündet, dass nach ihrer Meinung Verzug frühestens am 03.10. eingetreten ist und wir die Geschäftsgebühr daher gar nicht bekommen.

Jetzt meine Frage:

Stimmt das so? Wir haben nach dem 03.10. auch noch 2 Mahnschreiben rausgelassen. Wenn die Gebühr nicht durch das erste Schreiben (vor dem 03.10) angefallen ist, dann doch durch die Schreiben nach dem 03.10, oder?

Da es um einen Streitwert von einer halben Mio geht, ist die Sache natürlich interessant.
Schon mal danke
Asgoth
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#2

16.07.2009, 15:35

mmmh, die Leistungszeit war ja - so verstehe ich den Sachverhalt - kalendermäßig bestimmt, wenn es einen Auszahlungstermin gab. Dann wäre die LV eigentlich bereits ab diesem Zeitpunkt in Verzug gewesen, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB - ergo der materiell-rechtliche "Erstattungsanspruch" der Geschäftsgebühr begründet.

Aber ich bin kein Anwalt und hab davon leider keine Ahnung... ;)
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Adora Belle
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#3

16.07.2009, 15:48

Euer Problem ist doch, daß die GG schon am 2.10. angefallen ist. Da war noch kein Verzug eingetreten (mal vorausgesetzt, die Richterin hat recht). Deshalb ist die GG nicht vom Gegner zu erstatten. Da helfen dann auch die weiteren Mahnschreiben nix mehr, weil die GG ja nicht immer neu entsteht.
collor
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#4

16.07.2009, 17:42

Euer Problem ist doch, daß die GG schon am 2.10. angefallen ist. Da war noch kein Verzug eingetreten (mal vorausgesetzt, die Richterin hat recht). Deshalb ist die GG nicht vom Gegner zu erstatten. Da helfen dann auch die weiteren Mahnschreiben nix mehr, weil die GG ja nicht immer neu entsteht.
Also ich sehe das etwas anders. Du hast recht, dass die GG nicht mit den weiteren Schreiben neu entsteht, aber darum geht es nicht. Mit Versendung des 2. Schreiben befand sich die Gegenseite in Verzug und hat somit die Kosten zu tragen.
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#5

16.07.2009, 19:05

Ja, aber nur die weiteren Kosten. Ich würd mich auf der Gegenseite jedenfalls mit Händen und Füßen dagegen wehren, nicht notwendige Kosten zu zahlen für ne verfrühte Mahnung.
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#6

17.07.2009, 08:30

collor hat geschrieben:
Euer Problem ist doch, daß die GG schon am 2.10. angefallen ist. Da war noch kein Verzug eingetreten (mal vorausgesetzt, die Richterin hat recht). Deshalb ist die GG nicht vom Gegner zu erstatten. Da helfen dann auch die weiteren Mahnschreiben nix mehr, weil die GG ja nicht immer neu entsteht.
Also ich sehe das etwas anders. Du hast recht, dass die GG nicht mit den weiteren Schreiben neu entsteht, aber darum geht es nicht. Mit Versendung des 2. Schreiben befand sich die Gegenseite in Verzug und hat somit die Kosten zu tragen.
Ich sehe es eigentlich auch so wie du. Wenn sie nicht mit dem 1. Mahnschreiben entstanden sein kann, dann halt mit dem 2.

Gibt es da vielleicht schon irgendwelche Kommentierungen zu.

Zum Thema die weiteren Kosten schon kann ich sagen, dass die Richterin auch diese abgeschmettert hat. Der Gegenseite wurden auch nicht die Kosten für den Mahnbescheid auferlegt und dass versteh ich nun überhaupt nicht.
collor
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#7

17.07.2009, 10:51

Ja, aber nur die weiteren Kosten. Ich würd mich auf der Gegenseite jedenfalls mit Händen und Füßen dagegen wehren, nicht notwendige Kosten zu zahlen für ne verfrühte Mahnung.
nein, die Kosten sind aufgrund der Nichtzahlung egal ob Verzug oder nicht entstanden. Bis zum 03.10. hatte allerdings der Mdt. keine Anspruchgrundlage für den Schaden. Mit Eintritt des Verzuges allerdings, kann der Mdt. die Kosten als Schadensersatz geltend machen. Ich diesem Fall ist das eindeutig, da weitere Schreiben hinausgegangen sind. Etwas anderes wäre es, wenn keine weiteren Schreiben an die Gegenseite versandt worden wären.
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#8

17.07.2009, 11:23

Wie lauteten den die Formulierungen in euren Aufforderungs-/Mahnschreiben; vielleicht kann man anhand der Formulierungen mit dem Schr v. 06.10 und 08.10. das irgendwie noch besser begründen, dass die GG gerechtfertigt ist.
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