KFA Vollziehungskosten im Arrrestverfahren

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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mrsgoalkeeper
...ist hier unabkömmlich !
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#1

19.05.2009, 08:08

Guten Morgen Ihr Lieben,

ich muss die Vollziehungskosten im Arrestverfahren zur Festsetzung anmelden. Habe das bislang immer anstandslos bei dem Gericht gemacht, das den Arrest auch erlassen hat. Nunmehr teilt mir das Gericht mit, dass ich diese Kosten beim Vollstreckungsgericht anmelden muss...??? Die gleiche Kammer hat übrigens vor ein paar Wochen in einer ähnlichen Sache die Vollziehungskosten ohne zu murren festgesetzt, muss man damals wohl "übersehen" haben.

Mir ist es ja letztlich egal, wo ich anmelde, ich will es nur richtig machen... Also: Gericht I. Instanz oder Vollstreckungsgericht?

Vielen Dank für Eure Hilfe
Gofi
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#2

19.05.2009, 17:25

Also, ich tendiere zum Vollstreckungsgericht:

Gem. § 928 ZPO erfolgt die Vollziehung des Arrestes nach den allgemeinen Regelungen der Zwangsvollstreckung (Ausnahme §§ 929 ff ZPO).

Dieses müsste doch analog sodann auch für die Kostenanmeldung (§ 788 Abs. 2 ZPO = Vollstreckungsgericht) gelten.


:pcwink
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