Nichtzulassungsbeschwerde und anschließende Berufung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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claudiwitten
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#1

18.05.2009, 14:34

Hallo erstmal...

Also folgender Fall:

Wir haben ein Urteil vor dem Arbeitsgericht HH.

Gegen dieses Urteil haben wir Berufung eingelegt vor dem Landesarbeitsgericht HH. REVISION NICHT ZUGELASSEN.

Dann ist wieder ein Urteil ergangen. Dieses wurde jedoch nicht innerhalb der 5 Monatsfrist nach Verkündung vollständig abgefasst.

Mittlerweile haben wir die Berufung komplett mit dem Mandanten/RSV abgerechnet.

Dann haben wir zwei Dinge getan vor dem Bundesarbeitsgericht.
Zum einen die sofortige Beschwerde mit dem Antrag, dass Berufungsurteil aufzuheben, da die 5 Monatsfrist nicht eingehalten wurde und zum anderen, die Nichtzulassungsbeschwerde, mit dem Antrag, dass die Revision zuzulassen.

Aufgrund unserer sofortigen Beschwerde haben wir einen Beschluss erhalten, dass das Urteil aufgehoben wird und ein neuer Termin vor dem Landesarbeitsgericht bestimmt wird.

Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde zurückgewiesen mit der Begründung, dass das ja schon alles im Beschluss über die sofortige Beschwerde entschieden wurde was wir wollten.

Es geht aber hier um die Kostenfrage. Die Rechtsschutz zahlt uns die Gebühren doch nicht wenn wir unseren Antrag - Nichtzulassungsbeschwerde - zurücknehmen müssen. Naja egal, auf jeden Fall hat das Bundesarbeitsgericht trotzdem entgültig entschieden, dass unserer Nichtzulassungsbeschwerde nicht entsprochen wird.

Nun ist ja ein neuer Termin anberaumt und ich hab folgende Fragen:

1. Wie rechne ich die sofortige Beschwerde ab?
2. Wie rechne ich die Nichtzulassungsbeschwerde ab?
3. Wie geht es jetzt mti der Berufung weiter?? Bekommen wir da erneut die Gebühren für das Berufungsverfahren?? Wie geht das?? Was rechnet man da ab??

Bitte Hilfe !!

Vielen lieben Dank

Claudi
Gofi
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#2

18.05.2009, 15:42

Also eure sofortige Beschwerde beim Bundesarbeitsgericht hatte doch Erfolg; die Sache wurde an das untergeordnete Landesarbeitsgericht zurückgewiesen, so dass doch § 21 RVG gilt. Das weitere Verfahren, an dem zurückverwiesen ist, ist ein neuer Rechtszug. Alle Gebühren bis auf die Verfahrensgebühr können neu entstehen.

Für die Nichtzulassungsbeschwerde würde ich Nr. 3506 VV RVG in Ansatz bringen.

Und für die sofortige Beschwerde ggf. 3500 VV RVG– allerdings bin ich mir da gerade überhaupt nicht so sicher.

Andere Meinungen hierzu.

:pcwink
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claudiwitten
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#3

18.05.2009, 15:51

Ok super. § 21 RVG ist mir überhaupt nicht geläufig gewesen, da ich einen solchen Fall noch nie hatte. Aber danke dir!! :thx
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