Aufforderungsschreiben RA = ZV Gebühr ?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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*Karolina*
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#1

01.05.2009, 19:06

Hallo :)

Ich sitz an diesem sonnigen Abend vor meinen Aufgaben.. hab in 4 Tagen Prüfung.. so und nun find ich folgende Aufgabenstellung und kann mir nicht helfen, also:

RA Zimmer wird von Berz beauftragt, Klage gegen Frische wegen Forderung i. H. v. 1000,00 € zu erheben. RA Zimmer reicht auftragsgemäß Klage ein. Es ergeht ein VU im schriftlichen Verfahren gegen den Beklagten. Das Urteil wird rechtskräftig. RA Zimmer fordert Frische zur Zahlung der Forderung nebst der auf dem VU festgesetzten RA-Kosten und GK auf. Daraufhin zahlt Frische die geforderten Beträge an Berz.

So.. nun ich weiß das ich eine ganz normale Verfahrensgebühr nach 3100 in Höhe von 1,3 erhalte sowie eine 0,5 reduzierte Terminsgebühr. Insgesamt.. sind dies netto 173,00 €.
Die Gerichtskosten betragen 165,00 €

In meiner Musterlösung steht noch eine Kostennote da.. die mir sagt, dass ich für das Anschreiben noch eine ZV-Gebühr gemäß 3309 erhalte?? Haben die sich vertan..oder verwirre ich mich noch ganz vor der Prüfung??

Ganz ganz herzlichen Dank schon mal :)

LG und noch einen schönen 1. Mai

Karolina
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Bino
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#2

01.05.2009, 19:10

Nein, die haben sich nicht vertan.
Wenn ein vollstreckbarer Titel vorliegt und man eigentlich die ZV betreiben könnte, aber vorher noch zur Zahlung auffordert, dann löst dieses Aufforderungsschreiben die 0,3 Gebühr nach Nr. 3309 aus.

Wenn dann der Beklagte aber auf das Auffordeurngsschreiben hin nicht bezahlt und dann doch noch die ZV betrieben werden muss, dann muss diese Gebühr aber angerechnet werden. Du würdest dann nicht zweimal die 0,3 Gebühr nach 3309 bekommen, sondern nur einmal.

Alles Gute für die Prüfung.
Erzähle es mir - und ich werde es vergessen;
zeige es mir - und ich werde mich erinnern;
lass es mich tun - und ich werde es behalten.
(Konfuzius)

Bild hallo hallo halloooooo Bild
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#3

01.05.2009, 19:11

Danke.. hilft mir schon super weiter.. aber in welcher Höhe wirds dann angerechnet??

Wo steht das??

Lg Karo
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Strubbel
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#4

01.05.2009, 19:17

Eine 0,3 Verfahrensgebühr für die ZV gibt es für Tätigkeiten in der Zwangsvollstreckung, Nr. 3309 VV RVG (http://rvg.mein-rechtsanwalt.de/00/vv3309.php). Die Zahlungsaufforderung unter Androhung der ZV stellt eine solche Tätigkeit in der ZV darf. Daher gibt es für dieses Aufforderungsschreiben die 0,3 ZV-Verfahrensgebühr.

Alles Gute für die Prüfung und lass dich nicht verwirren :daumen
[quote][b]It´s better to burn out than to fade away... (Kurt Cobain)[/b][/quote]
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#5

01.05.2009, 19:17

aber in welcher Höhe wirds dann angerechnet??
Die Gebühr für die ZV-Androhung wird im Falle eines ZV-Auftrages in voller Höhe angerechnet. D.h. Du bekommst dann tatsächlich nur die Gebühr für den ZV-Auftrag...die ZV-Androhung fällt unter den Tisch....
Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.

Versuche zu lächeln, auch wenn die Traurigkeit Dich zu ersticken droht…
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