Hallo zusammen,
bin hier gerade bei der Anspruchsbegründung auf folgendes Problem gestoßen und ich hoffe, ihr könnt mir da weiterhelfen.
Habe MB gegen eigenen Mandanten beantragt und dieser hat Widerspruch eingelegt.
Jetzt habe ich in dem sozialrechtlichen Verfahren eine Geschäftsgebühr sowie eine Verfahrensgebühr vor dem Sozialgericht abgerechnet.
Nun meine Frage:
Kann ich die abgerechnete Verfahrensgebühr im Mahnbescheid mit begründen oder muss ich Kostenfestsetzungsantrag beim Sozialgericht beantragen?
Stehe gerade völlig auf dem Schlauch.
Wäre Euch für eine schnelle Hilfe dankbar.
Mahnbescheid oder Kostenfestsetzung?
sorry - ich blick deinen sachverhalt nicht...
in welchem zusammenhang steht der MB und das sozialr. Verfahren???
in welchem zusammenhang steht der MB und das sozialr. Verfahren???
Also wir waren für unseren Mandanten in einem Verfahren gegen die ARGE tätig.
Haben gegen den erlassenen Bescheid Widerspruch eingelegt und danach Klage beim Sozialgericht.
Habe gegenüber Mandanten abgerechnet eine GG (außergerichtlich) und eine VG (gerichtlich).
Der Mandant zahlte nicht, so dass ich Mahnbescheid beantragt habe. Mandant hat gegen Mahnbescheid Widerspruch eingelegt und nun muss ich eine Anspruchsbegründung fertigen.
Jetzt habe ich mir so überlegt, ob ich die VG überhaupt im MB mit geltend machen kann, oder ob ich KFA gegen Mandanten machen muss.
Haben gegen den erlassenen Bescheid Widerspruch eingelegt und danach Klage beim Sozialgericht.
Habe gegenüber Mandanten abgerechnet eine GG (außergerichtlich) und eine VG (gerichtlich).
Der Mandant zahlte nicht, so dass ich Mahnbescheid beantragt habe. Mandant hat gegen Mahnbescheid Widerspruch eingelegt und nun muss ich eine Anspruchsbegründung fertigen.
Jetzt habe ich mir so überlegt, ob ich die VG überhaupt im MB mit geltend machen kann, oder ob ich KFA gegen Mandanten machen muss.
LG Heike19
Habe gerade mal nachgelesen. Also meiner Meinung nach ist es so, dass Du bezüglich der Verfahrensgebühr die Kostenfestsetzung hättest beantragen können und nicht müssen. Im RVG für Anfänger steht ausdrücklich, dass man die Möglichkeit hat, so dass Du die meines Erachtens auch im Mahnbescheid mit beantragen kannst bzw. jetzt begründen kannst.
Bezüglich der angefallenen Rahmengebühren im sozialgerichtlichen Verfahren hättest Du auch im Kostenfestsetzungsverfahren nur die Mindestgebühr festsetzen lassen können, es sei denn, Dir liegt eine ausdrückliche Erklärung des Auftraggebers über die erhöhte Gebühr vor.
Ich würde beide Gebühren in der Anspruchsbegründung normal begründen. So habe ich das im RVG verstanden. Da ich aber nie sozialgerichtliche Verfahren habe, kann ich es nicht mit Sicherheit sagen.
Bezüglich der angefallenen Rahmengebühren im sozialgerichtlichen Verfahren hättest Du auch im Kostenfestsetzungsverfahren nur die Mindestgebühr festsetzen lassen können, es sei denn, Dir liegt eine ausdrückliche Erklärung des Auftraggebers über die erhöhte Gebühr vor.
Ich würde beide Gebühren in der Anspruchsbegründung normal begründen. So habe ich das im RVG verstanden. Da ich aber nie sozialgerichtliche Verfahren habe, kann ich es nicht mit Sicherheit sagen.
[color=#000000]Die ewige Grundlage alles Rechts ist die Gleichheit.[/color]
du musst hierüber einen KFA machen, wegen Schadenminderungspflicht. die Kosten des MB bezüglich der gerichtlichen Gebühr kann man sich sparen!! --> muss der Gegner dann auch nich erstattenJetzt habe ich mir so überlegt, ob ich die VG überhaupt im MB mit geltend machen kann, oder ob ich KFA gegen Mandanten machen muss.
Ich habe aber jetzt über den vollen Honorarbetrag (GG + VG) Mahnbescheid beantragt. Muss ich da einen Teilbetrag (VG) als erledigt erklären und dann nur noch die GG begründen und extra noch KFA beim Sozialgericht stellen?
Das ist ja kompliziert
Das ist ja kompliziert
LG Heike19
Jetzt ist das Kind schon in den "Brunnen" gefallen - zieh das durch im Klageverfahren. Es macht keinen Sinn, die VG im Kostenfestsetzungsverfahren zu beanspruchen, da Du eh davon ausgehen kannst, dass er in diesem Verfahren nicht gebührenrechtliche Einwendungen erheben wird, die Dich schlussletzlich dann auf den Klageweg verweisen. In dem Fall könntest Du die jetzige Klage erweitern. Nachdem er aber Widerspruch eingelegt hat, wäre KFA überflüssig.
Sicherlich ist schon allein wegen des Rechtsschutzbedürfnisses die Kostenfestsetzung gem. § 11 RVG der Klage vorzuziehen. In Deinem Fall hat sich das erledigt, da der ehem. Mandant sich wegen der Vergütung streitet.
Sicherlich ist schon allein wegen des Rechtsschutzbedürfnisses die Kostenfestsetzung gem. § 11 RVG der Klage vorzuziehen. In Deinem Fall hat sich das erledigt, da der ehem. Mandant sich wegen der Vergütung streitet.