Antrag auf Fortsetzung Schuldenbereinigungsplanverfahren

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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turmalin
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#1

14.04.2009, 11:29

Wir haben als Gläubiger den bereits angenommenen Schuldenbereinigungsplan angefochten und beim InsoG den Antrag auf Fortsetzung des Schuldenbereinigungsplanverfahrens gestellt. Dieser wurde nun abgelehnt und wir haben die Kosten der Gegenseite zu tragen. Diese beantragt nunmehr Nr. 3315 VV RVG. Dies schließt aber die Tätigkeit im Eröffnungsverfahren + Tätigkeit im Schuldenbereinigungsplanverfahren ein. Hier geht es doch aber nur um die reine Tätigkeit im Schuldenbereinigungsplanverfahren. Oder verwechsel ich hier was? Bin in Inso-Sachen nicht so firm und die mir vorliegenden Kommentare berücksichtigen dieses Problem nicht. Könnt Ihr mir helfen? Was kann der Schuldnervertreter hier abrechnen. GW ist vom Gericht festgesetzt worden...

Danke
JessyRAFASW
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#2

15.04.2009, 14:41

Für die Vertretung des Schuldners im Insolvenzeröffnungsverfahren entsteht die Gebühr nach Nr. 3313 VV und bei Tätigkeit auch im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan die Gebühr nach Nr. 3315 VV RVG. Insofern würde ich sagen, dass die Gegenseite richtig abgerechnet hat.

Hast du das Buch "RVG für Anfänger" von Enders in der Kanzlei? Ich finde der erklärt den Anfall der Gebühren immer ganz gut.
turmalin
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#3

16.04.2009, 13:40

Das habe ich grundsätzlich auch verstanden. Mein Problem ist eher, dass wir nur isoliert im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan tätig waren. Wir haben ja den bereits angenommenen Schuldenbereinigungsplan angefochten und nur über diese Tätigkeit soll die Gegenseite abrechnen. Das Gesetz gibt aber nur eine Tätigkeit im Eröffnungsverfahren + Tätigkeit im Schuldenbereinigungsverfahren her. Eine reine Tätigkeit im Schuldenbereinigungsverfahren kann ich nicht finden...
JessyRAFASW
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#4

17.04.2009, 11:46

Ich glaube auch nicht, dass es eine Gebühr für die reine Tätigkeit im Schuldenbereinigugnsverfahren gibt.
Ich kenne halt auch nur die oben genannten und hätte jetzt auch die Gebühr Nr. 3315 abgerechnet, weil ich finde, dass eure Tätigkeit in dieser Gebühr mit drinsteckt und darum durch diese abgegolten wird.
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