Einstellung des Verfahrens

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Karin123
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#1

09.03.2009, 11:45

Ich mache Strafsache so gut wie nie, daher diese Anfängerfrage: :oops:

Mandantin begeht Diebstahl bzw. Betrug. StA erhebt Anklage.
Gericht schreibt nun, dass es das Verfahren ohne mündliche Verhandlung gem. § 153 II StPO auf Kosten der Staatskasse jedoch ohne Auslagenerstattung einstellen will.

Heißt im Klartext unsere Gebühren zahlt die Mandantin? Was ist, wenn die Mandantin vermögenslos ist? Pech gehabt?
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LuzZi
...ist hier unabkömmlich !
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#2

09.03.2009, 11:48

Bei einer Einstellung zahlt immer der Mandant, bei einem Freispruch zahlt die Staatskasse. Wenn die Mandantin nichts hat, dann soll sie halt Raten zahlen oder ihr stundet ihr die Forderung, je nachdem was für eine Mandantin das ist, ob langjährig oder mit guten Mandaten sonst.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
Karin123
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#3

09.03.2009, 12:06

Ok danke!
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Little_Justitia
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#4

09.03.2009, 21:14

LuzZi hat geschrieben:Bei einer Einstellung zahlt immer der Mandant, bei einem Freispruch zahlt die Staatskasse. Wenn die Mandantin nichts hat, dann soll sie halt Raten zahlen oder ihr stundet ihr die Forderung, je nachdem was für eine Mandantin das ist, ob langjährig oder mit guten Mandaten sonst.
Hätte ich nciht besser sagen können :mrgreen:
[align=center][url=http://www.imgbox.de][img]http://www.imgbox.de/users/public/images/f53221b83.png[/img][/url][/align]

[align=center][color=#FF40BF]Ein Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln:
Erstens: Durch Nachdenken - das ist der edelste.
Zweitens: Durch Nachahmen - das ist der leichteste.
Drittens: Durch Erfahrung - das ist der bitterste.[/color][/align]
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