Gebühr für Ratenzahlungsvereinbarung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Majo
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#11

02.07.2008, 08:43

nein, wir waren vor dem MB nicht Tätig.
Schade, dass es nur eine 1,0 EG gibt aber in dieser Sache vielleicht garnicht so verkehrt. Bei der Forderungs- und Ratenhöhe wären mehr Gebühren recht unverhältnismäßig.

Danke an euch alle, jetzt bin ich wieder ein bisschen schlauer! ;-)
Tigra
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#12

02.07.2008, 08:44

no problem, aber wie gesagt, sprech mal mit deinem chef durch ob er ggf. noch eine tg ansetzen möchte und vergiss nicth die gebühr für den antrag des vb´s!
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Karin123
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#13

02.03.2009, 17:40

Ich lese gerade noch einmal die einzelnen Beiträge zum Thema RZV und Einigungsgebühr quer und verstehe nicht, wieso nochmal eine 1,3 GG entsteht.

Schuldner außergerichtlich zur Zahlung aufgefordert
1,3 GG

Mahnverfahren durchgeführt
3305
3308
Anrechnung GG

Jetzt möchte Schuldner vor Einleitung der ZVS eine Ratenzahlung vereinbaren.

Entsteht jetzt neben der 1,5 Einigungsgebühr nochmal eine 1,3 GG?
Und zu welchen Streitwert entstehen Einigungsgebühr und GG (ursprüngliche Forderung oder nun aufgelaufene Gesamtforderung)?
Mops
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#14

02.03.2009, 20:56

nö. ich bleibe bei meiner Meinung, dass im Rahmen der Zv keine GG mehr entsteht. M.E. kann man dann nur die 3309 geltend machen.

Hinsichtlich der EG gibt es viele verschiedene Auffassungen. Ich handhabe es einfach so: wenn ein ger. ZV Verfahren anhängig ist (z.B. Pfüb) gibt es neben der 3309 nur die 1,0 EG. Ist kein ger. ! ZV verfahren anhängig (zB ZV Androhung) dann gibt es neben der 3309 eine 1,5 EG.

Strittig ist das bei GVZ Beauftragung. Aber auch hier bin ich für eine 1,5 Gebühr.
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#15

02.03.2009, 22:03

Das hatte ich vor kurzem in einem anderen Thread geschrieben, vielleicht hilft es ja:
Also, ich hab jetzt mal in dem RVG für Anfänger geblättert und habe Folgendes gefunden:

1)
In der Regel wird der RA in dem Zeitpunkt, in welchem er wegen einer Ratenzahlungsvereinbarung tätig wird, von seinem Mandanten den Auftrag haben, die ZV ggü dem Schuldner durchzuführen. Für jede einzelne ZV-Maßnahme entsteht ihm dann i. d. R. eine 0,3 VG. Mit dieser Gebühr ist dann auch die Tätigkeit des RA im Hinblick auf die Ratenzahlungsvereinbarung abgegolten, bis auf die hierdurch ausgelöste Einigungsgebühr.

2)
Ist zum Zeitpunkt des Abschlusses der Ratenzahlungsvereinbarung entweder eine ZV-Maßnahme bei dem Gericht oder GV anhängig, entsteht die Einigungsgebühr nur in Höhe einer 1,0 Gebühr.

Nur wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses der Ratenzahlungsvereinbarung keine ZV-Maßnahme anhängig ist, kann eine 1,5 Einigungsgebühr entstehen.
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
Mops
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#16

02.03.2009, 22:48

Sag ich doch.

Nur die Sache mit dem Gerichtsvollzieher ist strittig. Die eine Meinung sagt, dass die 1,5 EG dann entsteht, wenn kein ger. Verf. anhängig ist. Allein durch die Beaufragung eines GVZ wird das Verfahren aber nicht anhängig, so dass eine 1,5 EG in Ansatz zu bringen ist.

Aber wie gesagt, da kann man unterschiedlicher Meinung sein.
Staubfinger

#17

05.03.2009, 18:36

Hallo Ihr Lieben, ich greife das Thema mal auf.
Wir waren außergerichtlich tätig, dann MB und VB. Alles ordentlich abgerechnet. Vor der ZV-Maßnahme ruft der Schuldner an und will Ratenzahlung. Diese rechne ich so ab:
1,3 GG
1,5 EG
Post/Steuer
Chef sagt jetzt allerdings, dass für die Überwachung der Ratenzahlung noch ne Gebühr anfällt (welche das ist, weiss er nicht!). Ich habe jetzt meine Kommentare durchgesehen, aber nichts gefunden. Ich bin der Meinung, das auch die "Überwachung" mit den o.g. Gebühren abgegolten ist. Oder liege ich hier falsch???
Mops
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#18

05.03.2009, 21:10

Also ich bleibe dabei: wenn ein Titel da ist gibt es keine Geschäftsgebühr sondern nur die 3309 und in deinem Fall die 1,5 EG.

Welche Gebühr sollte denn für die Überwachnung der Ratenzahlung anfallen? Eine lt. RVG nicht.
Staubfinger

#19

05.03.2009, 21:16

Ich sage ja auch, dass es dafür nix gibt, aber Cheffe meinte doch, nur begründen konnt er es nicht.
Staubfinger

#20

05.03.2009, 21:48

Also ich bleibe dabei: wenn ein Titel da ist gibt es keine Geschäftsgebühr sondern nur die 3309 und in deinem Fall die 1,5 EG.
Aber es ist doch kein gerichtliches Verfahren (mehr oder noch nicht) anhängig. Da kann ich doch keine VG nehmen. Oder steh ich aufm Schlauch?
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