Tätigkeit zwischen selbst.Beweisverf. u. Klageverfahren

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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katinka1
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#1

25.02.2009, 16:49

Hallo,

ich hatte schon des öfteren folgendes Problem:

Wir haben ein selbständiges Beweissicherungsverfahren beantragt. Nach Vorliegen des Gutachtens stellte sich (mal mehr mal weniger... ) heraus, dass die Mängel berechtigt waren und von der Gegenseite dementsprechend Geld zu verlangen war. Daraufhin wurde die Gegenseite angeschrieben und zur Zahlung aufgefordert. Da jedoch keine Zahlung erfolgte, wurde dann das Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) eingeleitet.

Bisher habe ich die Tätigkeit nach dem selbständigen Beweissicherungsverfahren nicht separat abgerechnet, weil ich davon ausgegangen bin, dass diese Tätigkeit noch mit der Verfahrensgebühr des Beweissicherungsverfahrens abgegolten ist.

Wie seht Ihr das?? Löst die Tätigkeit zwischen dem selbst. Beweissicherungsverfahren und der Einreichung der Klage eine weitere (Geschäfts-)Gebühr aus?

Ich konnte bisher leider keine Rechtssprechung o. ä. hierzu finden.

Danke! :D

LG
Katinka
Micsi11
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#2

25.02.2009, 17:54

Nun ja, war mal auf einem Seminar, da hab ich Aufschrieb bekommen da steht:

"Nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens wechseln die RAe außergerichtlichen Schriftverkehr über die Möglichkeit einer vergleichsweisen Erledigung der Sache".

Da gab es eine weitere Geschäftsgebühr nach 2300 VV. Allerdings stand keine Rechtssprechung dabei.

Aber ich hab keine Ahnung, wie das ist, wenn man dann "lediglich" zur Zahlung gemäß Gutachten auffordert.

Sorry, viel kann ich dir da auch nicht weiterhelfen.
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sunshine24
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#3

25.02.2009, 20:08

Da gab es eine weitere Geschäftsgebühr nach 2300 VV.
Echt? Hätte ich jetzt nicht gedacht ... Also, ich weiß es nicht. Aber ich würde glaube ich keine Geschäftsgebühr abrechnen ...
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
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