Vergütungsvereinbarung
ist doch relativ einfach: über die Existenz einer mündlichen Gebührenabrede besteht kein Streit. Nach Treu und Glauben kann der RA dann auch bei fehlender Form nicht mehr verlangen, als mündlich vereinbart war. Und bzgl. der vereinbarten Höhe ist der RA in diesem Fall beweispflichtig. Da er den Beweis nicht führen könnte, kommt der Mdt mit der Nummer durch.
Anders, wenn der Mdt das Vorliegen einer Gebührenabrede komplett bestreitet: dann wäre RVG-Abrechnung m.E. möglich.
Anders, wenn der Mdt das Vorliegen einer Gebührenabrede komplett bestreitet: dann wäre RVG-Abrechnung m.E. möglich.