Auch wenn es schon ein paar Mal durchgekaut wurde... Hab ne Frage!
Also wir haben Mdt. außergerichtlich vertreten (Wert 1924,50 €). Dann MB über 453,00 €. Streitiges Verfahren mit Erhöhung (Wert 3649,00 €). Ich hab wie folgt mit RS abgerechnet und mein Programm wie folgt angerechnet:
1,3 GG aus 1.924,50 172,90
AP 20,00
1,0 VG (MB) aus 453,00 € 45,00
abzgl. 0,65 Anrechnung GG - 29,25
AP 9,00
1,3 VG aus 3649,00 € 318,50
abzgl. 1,0 Anrechnung VG MB - 45,00
Die RS rechnet aber einmal die 45,00 € (VG für MB) und dann nochmal 86,45 € (GG) an.
WAS STIMMT DENN NUN???
und einen SCHÖNEN Feierabend!!!
Anrechnung! Sorry, wiedermal!
- Soenny
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So sollte das aussehen:
Ich helfe Straßenkatzen, bitte helft mit: Homepage der Straßenkatzen Bonn/Rhein-Sieg e.V.
Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)
An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)
An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
Die Verfahrensgebühr des Mahnbescheids wird voll auf die Verfahrensgebühr im streitigen Verfahren angerechnet, insoweit sind die 45,00 € korrekt.
Die Anrechnung der 86,45 € wären korrekt, wenn in dem Streitwert von 3.649,00 € der Streitwert der außergerichtlichen Tätigkeit von 1.924,50 € enthalten wäre, es sich also um den gleichen Streitgegenstand handelt.
Nicht korrekt wäre die Abrechnung der RS, wenn nur die im Mahnverfahren geltend gemachten 435,00 € auch außergerichtlich geltend gemacht wurde und der Rest sich ev. vor MB erledigt hat. Dann hätte die RS auch nur 0,65 aus 435,00 anrechnen dürfen.
Es kommt also darauf an, wie sich die einzelnen Streitwerte zusammensetzen und ob sie in den vorhergehenden mit enthalten waren oder nicht.
Uff, ich hoffe, ich habe mich verständlich ausgedrückt.
Die Anrechnung der 86,45 € wären korrekt, wenn in dem Streitwert von 3.649,00 € der Streitwert der außergerichtlichen Tätigkeit von 1.924,50 € enthalten wäre, es sich also um den gleichen Streitgegenstand handelt.
Nicht korrekt wäre die Abrechnung der RS, wenn nur die im Mahnverfahren geltend gemachten 435,00 € auch außergerichtlich geltend gemacht wurde und der Rest sich ev. vor MB erledigt hat. Dann hätte die RS auch nur 0,65 aus 435,00 anrechnen dürfen.
Es kommt also darauf an, wie sich die einzelnen Streitwerte zusammensetzen und ob sie in den vorhergehenden mit enthalten waren oder nicht.
Uff, ich hoffe, ich habe mich verständlich ausgedrückt.