Anrechnung Geschäftsgebühr auf Beklagtenseite

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Tine1978
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#1

01.10.2008, 10:46

Hallo Ihr Lieben!

Leider kann ja bekanntlich ein Beklagter die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr nicht im Wege der Widerklage geltend machen, da es angeblich an einer Anspruchsgrundlage fehlt. Der Beklagte ist somit schlechter gestellt als der Kläger und würde insgesamt von den enstandenen Gebühren (1,3 Geschäftsgebühr + 0,65 Verfahrensgebühr) nur eine 0,65 Verfahrensgebühr im Wege der Kostenfestsetzungs geltend machen können, so die aktuelle Rechtsprechung.

Meint Ihr, man könnte das ggf. mit der anliegenden Begründung umgehen, so daß der Beklagte wenigsten im Wege der Kostenfestsetzung eine 1,3 Gebühr geltend machen kann und auch erstattet erhält? Vielen Dank schonmal für Eure Infos.

Hier die Begründung:

1. Die Prozessbevollmächtigten des Beklagten waren von vornherein zur Abwehr einer evtl. vom Kläger noch zu erhebenen Klage beauftragt. Dies schon aus diesem Grund, da der Beklagte die Forderung vorab bereits mit mehreren Schreiben zurückgewiesen hat. Lediglich aus anwaltlicher Vorsicht und auch deswegen, dass die Gegenseite ggf. keine Klage erheben wird, da der Anspruch nicht gerechtfertigt war, haben die Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 27.02.2008 die Forderung zurückgewiesen. Aus diesem Grund lag von vornherein ein Auftrag zur Abwehr einer vom Kläger zu erwartenden Klage vor, so dass hier schon keine Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV, RVG zu berechnen gewesen wäre, sondern eine 0,8 Gebühr gem. Nr. 3101 VV, RVG. Der Fall liegt hier also so, als wenn der Kläger von vornherein Klageauftrag gehabt hätte und lediglich zur Kostenvermeidung die Gegenseite außergerichtlich z.B. zur Zahlung auffordert. Auch dann entsteht keine 1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV; RVG, sondern lediglich eine 0,8 Gebühr gem. Nr. 3101 VV, RVG. Da diese Gebühr nicht neben der 1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 entstehen kann, kann lediglich nur eine Gebühr berechnet werden.

2. Selbst für den Fall, dass hier eine Geschäftsgebühr entstanden wäre, kann das Gesetz es nicht gewollt haben, den Beklagten schlechter zu stellen, als den Kläger, der diese Gebühr im Klageverfahren als Schadensposition geltend machen kann. Diese Möglichkeit steht dem Beklagten nicht zu, da es hier angeblich an einer entsprechenden Anspruchsgrundlage fehlt. Der Beklagte ist insofern ohnehin schon schlechter gestellt, wenn er lediglich eine 1,3 Verfahrensgebühr im Wege der Kostenfestsetzung geltend machen kann. Wäre es dem Beklagten möglich im Wege der Widerklage die 1,3 Geschäftsgebühr gegen den Kläger geltend zu machen, so könnte dann im Anschluss eine weitere 0,65 Verfahrensgebühr im Wege der Kostenfestsetzung in Ansatz gebracht werden. Der Kläger ist damit bei Klagerücknahme oder Klageabweisung besser gestellt als der Beklagte. Er kommt ohnehin schon besser weg, wenn er lediglich eine 1,3 Verfahrensgebühr zu tragen hat, da er eigentlich eine 1,3 Geschäftsgebühr als auch eine 0,65 Verfahrensgebühr an den Beklagten zu erstatten hätte.

Auch wenn das Gesetz grundsätzlich eine Anrechnung annimmt, kommt dies aufgrund der unter Ziff. 1 beschriebenen Umstände in diesem Fall nicht in Betracht.
Gina

#2

01.10.2008, 10:50

Das wird auf Grund der Entscheidungen des BGH nicht klappen.
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Smilie
...ist hier unabkömmlich !
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#3

01.10.2008, 10:53

Das denke ich auch aber versuchen kann man es ja mal... immer noch besser, als sich einfach geschlagen zu geben, und man kann dem Mdt wenigstens mitteilen, dass man es versucht hat und dann auf den Klageweg oder das Mahnverfahren verweisen, um die restlichen Gebühren zu bekommen.
Life is like a coin - you can spend it any way you want but you can spend it only once...
In diesem Sinne: Viele liebe Grüße

:pcwink

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Tine1978
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#4

01.10.2008, 10:54

Wieso, wir hatten von vornherein den Auftrag gehabt, die noch folgende Klage abzuwehren und haben lediglich aus anwaltlicher Vorsicht und zur evtl. Vermeidung weiterer Kosten den Anspruch vorher abgewehrt, so daß zum Zeitpunkt der außergerichtlichen Vertretung eine 0,8 Gebühr entstanden ist und keine Geschäftsgebühr.
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#5

01.10.2008, 10:55

ich glaube das du dir umsonst mühe machst und ggf. der mdtin hoffnung die ihr nicht erfüllen könnt.
die anrechnung ist klar, bgh sagt, bei außergerichtlicher tätigkeit wird auf die VG angerechnet - daher wenn ihr nachweisen könnten das ihr außergerichtlich nicht tätig gewesen wärt, hättet ihr evtl. noch eine chance!
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Tine1978
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#6

01.10.2008, 10:56

Sehe ich auch so Smilie
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