Hallo! Wird die Geschäftsgebühr in arbeitsrechtlichen Angelegeneheiten genauso wie in zivilrechtlichen Angelegen auf die VG angerechnet?
Wie ist es mit der Erstattung der GG vom Gegner im außergerichtlichen Verfahren? Wir haben z.B. einen Fall, wo die Lohnzahlung ausgeblieben ist und wir deswegen tätig geworden sind. Gelten hier dieselben Grundsätze wie im gerichtlichen Verfahren? Oder können wir die außergerichlchen Kosten dem Gegner in Rechnung stellen?
Geschäftsgebühr im Arbeitsrecht
Die Abrechnung ggü. Mdt bzw. RSV ist wie im Zivilrecht. Eine Kostenerstattung durch die Gegenseite kommt jedoch nicht in Betracht, da im Verfahren I. Instanz jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen hat.
- Curry
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Genau so ist es. Die Anrechnung erfolgt ganz normal. Eine Kostenerstattung gibt es nicht, erst in der II. Instanz.
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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Hallo ihr,
ich habe gerade auch genau so einen Fall wo die Lohnzahlung ausgeblieben ist und trotz mehrfachem auffordern nicht gezahlt wurde bis letztlich wir eingeschaltet wurden.
Können unsere Kosten tatsächlich nicht dem Gegner belastet werden?
Ich kann das grad gar nicht glauben, ist doch voll ungerecht!!!
LG angel
ich habe gerade auch genau so einen Fall wo die Lohnzahlung ausgeblieben ist und trotz mehrfachem auffordern nicht gezahlt wurde bis letztlich wir eingeschaltet wurden.
Können unsere Kosten tatsächlich nicht dem Gegner belastet werden?
Ich kann das grad gar nicht glauben, ist doch voll ungerecht!!!
LG angel
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Ich kenne zwar den genauen Sachverhalt nicht, aber war der Arbeitgeber mit der Lohnzahlung bereits in Verzug, so könnten die Kosten des eingeschalteten Rechtsanwalts evtl. als Verzugsschaden nach §§ 280, 286 BGB geltend gemacht werden.
§ 12a ArbGG sagt lediglich aus, dass die Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten in der ersten Instanz nicht erstattet werden. Diese Vorschrift hat jedoch nichts mit der Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu tun.
Im Übrigen werden die Gebühren im Arbeitsgerichtsverfahren ebenfalls nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses berechnet, so dass die Anrechnungsvorschriften hier auch gelten und eine vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr angerechnet werden muss.
§ 12a ArbGG sagt lediglich aus, dass die Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten in der ersten Instanz nicht erstattet werden. Diese Vorschrift hat jedoch nichts mit der Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu tun.
Im Übrigen werden die Gebühren im Arbeitsgerichtsverfahren ebenfalls nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses berechnet, so dass die Anrechnungsvorschriften hier auch gelten und eine vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr angerechnet werden muss.
- Curry
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Auch die außergerichtlichen Kosten werden in arbeitsgerichtlichen Sachen nicht von der Gegenseite erstattet!
Curry
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