Geschäftsgebühr im Arbeitsrecht

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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samara
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#1

19.03.2008, 09:30

Hallo! Wird die Geschäftsgebühr in arbeitsrechtlichen Angelegeneheiten genauso wie in zivilrechtlichen Angelegen auf die VG angerechnet?

Wie ist es mit der Erstattung der GG vom Gegner im außergerichtlichen Verfahren? Wir haben z.B. einen Fall, wo die Lohnzahlung ausgeblieben ist und wir deswegen tätig geworden sind. Gelten hier dieselben Grundsätze wie im gerichtlichen Verfahren? Oder können wir die außergerichlchen Kosten dem Gegner in Rechnung stellen?
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Sinchen
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#2

19.03.2008, 09:48

Wir behandeln Arbeitsrechtsachen wie zivilrechtssachen.

Ich hoffe ich konnte Dir helfen
Immer schön lächeln. Mit einem Lächeln geht alles viel einfacher
Gast

#3

19.03.2008, 09:55

Wir behandeln Arbeitssachen auch wie zivilsachen. Also gg anrechnen auf vg
Mops
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#4

19.03.2008, 10:11

Die Abrechnung ggü. Mdt bzw. RSV ist wie im Zivilrecht. Eine Kostenerstattung durch die Gegenseite kommt jedoch nicht in Betracht, da im Verfahren I. Instanz jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen hat.
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Curry
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#5

19.03.2008, 11:37

Genau so ist es. Die Anrechnung erfolgt ganz normal. Eine Kostenerstattung gibt es nicht, erst in der II. Instanz.
Curry

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angel30
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#6

18.09.2008, 17:28

Hallo ihr,

ich habe gerade auch genau so einen Fall wo die Lohnzahlung ausgeblieben ist und trotz mehrfachem auffordern nicht gezahlt wurde bis letztlich wir eingeschaltet wurden.

Können unsere Kosten tatsächlich nicht dem Gegner belastet werden?

Ich kann das grad gar nicht glauben, ist doch voll ungerecht!!!

LG angel
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angel30
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#7

18.09.2008, 17:33

Wir sind doch hier auch nicht in I. Instanz ( §12a ArbGG) sondern außergerichtlich.
Xuka
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#8

18.09.2008, 18:07

Ich kenne zwar den genauen Sachverhalt nicht, aber war der Arbeitgeber mit der Lohnzahlung bereits in Verzug, so könnten die Kosten des eingeschalteten Rechtsanwalts evtl. als Verzugsschaden nach §§ 280, 286 BGB geltend gemacht werden.

§ 12a ArbGG sagt lediglich aus, dass die Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten in der ersten Instanz nicht erstattet werden. Diese Vorschrift hat jedoch nichts mit der Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu tun.

Im Übrigen werden die Gebühren im Arbeitsgerichtsverfahren ebenfalls nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses berechnet, so dass die Anrechnungsvorschriften hier auch gelten und eine vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr angerechnet werden muss.
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angel30
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#9

18.09.2008, 18:12

aha, dass klingt doch gut. vielen dank
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Curry
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#10

18.09.2008, 21:02

Auch die außergerichtlichen Kosten werden in arbeitsgerichtlichen Sachen nicht von der Gegenseite erstattet!
Curry

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