Arrest, Kostenfestsetzungsantrag

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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SabrinaL
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#1

29.07.2008, 10:28

Hallo,

ich bin mir nicht sicher...

Wir haben einen Arrestbeschluss bekommen. Kosten tragen die Antragegegner. Streitwert ist auch festgesetzt. Ich soll jetzt einen KfA stellen.

Nach § 103 ZPO ?

1,3 nach Nr. 3100 VV RVG

Kann ich auch die Zustellungskosten für den Beschluss festsetzen lassen ?

Vielen Dank für eure Hilfe.

l
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LuzZi
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#2

29.07.2008, 10:32

Alsooo erstmal: ihr seit Antragsteller korrekt?!? Wenn ja, dann musst du gem. § 104 ZPO die Kosten festsetzen lassen.

Dieser Satz steht bei uns in der KfA-Vorlage:
In dem Rechtsstreit
x ./. y

wird vollstreckbare Festsetzung gem. § ... nachstehender Kosten nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszins seit dem Tage des Eingangs dieses Antrages bei Gericht sowie die Hinzusetzung eventuell weiterer Gerichtskosten und Auslagenvorschüsse beantragt.
Das Gericht setzt die Zustellungskosten hinzu, ich meine auch sowieso automatisch ohne großen Antrag.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
SabrinaL
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#3

29.07.2008, 10:36

Das Gericht weiß doch gar nichts von den Zustellungskosten ... die Zustellung erfolgte doch im Parteibetrieb (GVZ).
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LuzZi
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#4

29.07.2008, 10:39

Sorry, hab "für den Beschluss" überlesen. :roll:

Ich würde sagen ja, nimm die einfach mit in den KfA auf. Mehr als rausstreichen können sie ja nicht.
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Gräfin Zahl
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#5

30.09.2008, 14:47

Kann ich auch die Zustellungskosten für den Beschluss festsetzen lassen ?
Ich würde sagen ja, nimm die einfach mit in den KfA auf. Mehr als rausstreichen können sie ja nicht.
@LuzZi:

Kannst du (oder jemand der etwas ähnliches versucht hat) mir kurz sagen, ob das Gericht die Zustellkosten akzeptiert und in den KfB mit aufgenommen hat? Ich habe nämlich das gleiche Problem und dachte eigentlich, dass man die ja bei der ZV einfach beilegen kann, ohne sie vorher festgesetzt zu haben.

So haben wir das in meiner Ausbildungskanzlei gemacht, aber das ist schon eine Weile her und ganz sicher bin ich mir nicht :D

Vielen Dank!
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stff
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#6

30.09.2008, 14:52

Also wir machen erst die Zustellung und können dann eine Rechnung z.B. vom GVZ beifügen - das wird dann auch mitfestgesetzt.

War das denn nicht so, dass die Vollziehung des Arrestes ohne vorherige Zustellung auch statthaft ist? Mir schwahnt da was im Hinterkopf....
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#7

30.09.2008, 15:05

Ja, das ist statthaft, haben wir auch gemacht. Wir haben aber leider 14 Drittschuldner, so dass wir noch gar nicht alle GVZ-Rechnungen zurück haben.

Und nur einen Teil der Zustellungskosten festsetzen zu lassen ist auch seltsam, oder?

Ich warte dann noch die anderen Rechnungen ab und füge dann alle bei.

Vielen Dank erst einmal!
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