Verfahrensgebühr Bescherde/ Erinnerung bei ZV

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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kleeneLoewin
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#1

21.07.2008, 14:30

Hallo,

ich hoffe, mir kann hier jemand helfen. Ich habe einmal ein Verfahren in dem eine Erinnerung gem. § 766 ZPO (wg. Zurückweisung eines Auftrages) und eine Beschwerde gg. Beschluss (Ehegatte soll wg. eigener Einkünfte nicht in Unterhalt mit einberechnet werden)...

Es sind zwei unterschiedliche Verfahren bei uns - also unabhängig voneinander.

Hier meine Fragen:

Für die Beschwerde entsteht ja eine 0,5 gem. Nr. 3500 - nach dem RVG für Anfänger was ich hier liegen habe, gilt das gleiche für die Erinnerung auch. Meine Chefin meinte nun aber, dass für die Erinnerung nur eine 0,3 Gebühr ensteht. Ich konnte hierüber aber nichts finden. Weiß das jemand vielleicht genau.

Dann das nächste, was ich ziemlich verwirrend finde - wie berechnet man denn in diesen Fällen den Streitwert? Tut mir leid, dass ich so nachfrag, aber wir haben das so selten und meine Kolleginnen wussten auch nicht wirklich weiter.

Wäre lieb wenn mir jemand helfen würde.

Danke schon mal und

Liebe Grüße
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LuzZi
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#2

21.07.2008, 15:34

Da hat deine Chefin recht. Schau mal 3309.

Was für ein Antrag wurde denn zurückgewiesen?
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
kleeneLoewin
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#3

21.07.2008, 15:43

Und warum steht dann im 3500 die Erinnerung ausdrücklich mit drin, und im 3309 nicht??? Versteh ich nicht so ganz. Welcher trifft dann zu? Vor allem im 3309 steht - sie entsteht für die Tätigkein in der ZV - ich hätte jetzt eher gedacht, für den Auftrag, Aufforderung vor ZV, EV-Auftrag etc. ...

Der Auftrag zur Abnahme der EV wurde zurückgewiesen.

Wie berechnet man denn den SW hierzu, weißt du das???
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#4

21.07.2008, 15:56

@LuzZi
Nein!
VV 3309 gilt nur für Zwangsvollstreckungsmßnahmen, nicht aber für Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren, auch wenn es dabei um Zwangsvollstreckung geht (siehe <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, RVG, 17. Aufl., RdNr. 5 (viertletzter Absatz) und RdNr. 12 sowie RdNr. 67 zu VV 3309.

Zum Wert: Am besten Wertfestsetzung beantragen, da es sich ja um gerichtliche Verfahren handelte. Im 1. Verfahren ist der Wert jedenfalls = dem Wert der ZV-Maßnahme, im 2. Fall wird es wohl ein "Ermessenswert" sein.
kleeneLoewin
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#5

21.07.2008, 16:07

Ja das mit dem 3309 seh ich genauso - danke auch noch für die genaue Stelle zum nachlesen!

Aber wie ist das denn mit dem Ermessenswert - kann man den denn nicht selbst bestimmen, oder sollte man da immer die Festsetzung des Streitwertes beantragen!?

Weißt, mein Problem dabei ist, dass meine Chefin das sofort mit dem Mandanten abrechnen will (obwohl grad mal der Antrag gestellt wurde und noch kein Beschluss etc. vorliegt) ... kann sie da auch nicht vom Gegenteil überzeugen. Sie will das so und damit basta. Wie kann ich also in dieser Situation, in der ich mich leider grad befinde :-( einen solchen Ermessenswert berechnen? Hast du da ne Idee?
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#6

21.07.2008, 16:27

Auf die Schnelle aus LG Bochum 10 T 72/06 (in juris)


Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt §§ 47 Abs. 1 GKG, 3 ZPO, wobei die Kammer auf den Jahresmehrbetrag des pfändbaren Einkommens abgestellt hat, der sich ergibt, wenn die Ehefrau als unterhaltsberechtigte Person nicht berücksichtigt wird (12 x 9,29 €), im Unterschied zu dem Betrag, der sich ergibt, wenn sie berücksichtigt wird (12 x 95,01 €).
kleeneLoewin
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#7

21.07.2008, 16:32

Ohh Gott, hört sich ziemlich kompliziert an - muss mir das morgen glaub mal in Ruhe durchlesen. Hab da heut keinen Kopf mehr dazu.

Ich danke dir auf jeden Fall für deine sehr schnelle Antwort :-)
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