hallo ihr lieben,
kann mir jemand kurz helfen soll eine abrechnung im strafrecht machen und zwar war mein chef nebenklägervertreter in der 1. und 2. instanz.
wie wird das jetzt abgerechnet und muss ich einen kfa stellen?
vielen dank im voraus und liebe grüße
marlienchen83
Nebenklägervertreter Abrechnung?
- marlienchen83
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Wart Ihr beigeordnet? Hat der Mandant PKH bekommen? Oder soll einfach gegenüber dem Mandanten abgerechnet werden?
Grundsätzlich erhält der Nebenklagevertreter die gleichen Gebühren wie der Verteidiger, s. Vorbemerkung. Ist nur die Frage, wer die Rechnung bezahlt.
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Wenn der Angeklagte gleich noch zu einer Zahlung verurteilt wurde, bekommst du dafür zusätzlich zu den "normalen"Gebühren noch eine 4143/4144 zum GW über den ausgeurteilten Betrag.
KFA geht ans Gericht und sodann in die ZV.
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LG Kichererbse [img]http://www.cosgan.de/images/smilie/frech/e030.gif[/img]
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- marlienchen83
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also wir waren nicht beigeordnet, mein Chef sagt gerade keine PKH da Strafrecht . In Rechnung gestellt werden soll es den Angeklagten da im Urteil steht "die Angeklagten tragen ..... und alle notwendigen Auslagen der Nebenklage"
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Also KFA zu Lasten der Verurteilten. Als Wahlanwalt die ganz normalen Gebühren, die Du auch als Verteidiger geltend machen würdest.
Grundgebühr
Verfahrensgebühr + Terminsgebühr(en) 1. Instanz
Postpauschale
Kopien
evtl. Aktenversendungspauschale
MWSt
Verfahrensgebühr + Terminsgebühr(en) 2. Instanz
Postpauschale
MWSt
Grundgebühr
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evtl. Aktenversendungspauschale
MWSt
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Ich wollts nicht breittreten, weil es hier ja auch nich drauf ankommt.
Hallo Ihr lieben Helferlein,
da wir gerade einen ähnlich gelagerten Fall haben, kram ich - Suchfunktion vorher genutzt - diesen Thread mal raus.
Unserem Mandanten ist die PKH der Nebenklage abgelehnt worden, der Angeklagte in erster Instanz verurteilt worden. Dagegen hat er Rechtsmittel eingelegt, Chef überlegt gerade hinsichtlich eines Adhäsionsverfahren.
Er fragte mich jetzt schon mal nach Abrechnung, da der Täter wegen gefährlicher Körperverletzung sicher nicht freigesprochen werden wird, wahrscheinlich mittellos ist, wie wir die beiden Instanzen abrechnen können und wie wir an unsere Gebühren und das Schmerzensgeld kämen?
Könnt Ihr mir da raten, bin - wie gesagt - Wiedereinsteigerin und hab leider wenig Ahnung vom Straf- und Kostenrecht. Dafür gabs in dem anderen Büro extra eine Sachbearbeiterin, die nur so etwas gemacht hat.
Danke Euch schon mal im voraus.
da wir gerade einen ähnlich gelagerten Fall haben, kram ich - Suchfunktion vorher genutzt - diesen Thread mal raus.
Unserem Mandanten ist die PKH der Nebenklage abgelehnt worden, der Angeklagte in erster Instanz verurteilt worden. Dagegen hat er Rechtsmittel eingelegt, Chef überlegt gerade hinsichtlich eines Adhäsionsverfahren.
Er fragte mich jetzt schon mal nach Abrechnung, da der Täter wegen gefährlicher Körperverletzung sicher nicht freigesprochen werden wird, wahrscheinlich mittellos ist, wie wir die beiden Instanzen abrechnen können und wie wir an unsere Gebühren und das Schmerzensgeld kämen?
Könnt Ihr mir da raten, bin - wie gesagt - Wiedereinsteigerin und hab leider wenig Ahnung vom Straf- und Kostenrecht. Dafür gabs in dem anderen Büro extra eine Sachbearbeiterin, die nur so etwas gemacht hat.
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Nebenklage und Adhäsion sind zwei paar Schuhe. Könnte durchaus sein, daß die PKH für die Adhäsion bewilligt wird, oder auch sowieso in 2. Instanz PKH für beides bewilligt wird.
Ohne PKH muß man halt mit dem Mandanten abrechnen. Wenn der Angeklagte nach der Kostenentscheidung die notwendigen Auslagen des Neben- und/oder Adhäsionsklägers tragen muß, kann KFA gegen ihn beantragt werden. Heißt allerdings dann noch nicht, daß Kosten und Schmerzensgeld gezahlt werden, wenn Ihr jetzt schon wißt, daß nix zu holen ist.
In solchen Fällen muß man halt überlegen, ob die Nebenklage wirklich notwendig ist, wenn der Mandant sich die nicht leisten kann. Man kann auch nur die Adhäsion beantragen, oder sonst lieber den Strafprozeß abwarten und danach zivilrechtlich klagen.
Ohne PKH muß man halt mit dem Mandanten abrechnen. Wenn der Angeklagte nach der Kostenentscheidung die notwendigen Auslagen des Neben- und/oder Adhäsionsklägers tragen muß, kann KFA gegen ihn beantragt werden. Heißt allerdings dann noch nicht, daß Kosten und Schmerzensgeld gezahlt werden, wenn Ihr jetzt schon wißt, daß nix zu holen ist.
In solchen Fällen muß man halt überlegen, ob die Nebenklage wirklich notwendig ist, wenn der Mandant sich die nicht leisten kann. Man kann auch nur die Adhäsion beantragen, oder sonst lieber den Strafprozeß abwarten und danach zivilrechtlich klagen.