Geschäftsgebühr neben Terminsgebühr?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Ilona
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#1

19.03.2008, 10:46

Hallo!
Bräuchte ebenmal eure Hilfe:

Wir hatten in einer Sache Klageauftrag (allerdings noch nichts bei Gericht eingereicht). Dann fanden Besprechungen mit der Gegenseite statt und es konnte ein Vergleich geschlossen werden.
Was kann ich jetzt abrechnen?
Prozess-, Termins- und Einigungsgebühr oder
Geschäfts-, Termins- und Einigungsgebühr?
Oder soll ich einfach den Satz der Geschäftsgebühr erhöhen?

Aus meinen RVG-Kommentar werde ich da nicht richtig schlau!

Vielen Dank schonmal für die Hilfe :)
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LuzZi
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#2

19.03.2008, 10:51

Du kannst bei außergerichtlicher Tätigkeit keine Gebühren nach dem 3. Abschnitt abrechnen, kannst also die 2300 nicht mit der 3104 vermischen. Es geht nur entweder oder.

Ich würde die GG erhöhen und die EG abrechnen. Bin mir da aber gerade auch nicht so sicher, hatte so einen Fall noch nie, ob man es glaubt oder nicht.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
rosa

#3

19.03.2008, 10:55

wenn ihr definitiv klageauftrag hattet musst du
verringerte VG
volle TG
volle EG abrechnen.

AB klageauftrag kann man nicht mehr in die GG rutschen, es sei denn ihr "verheimlicht" den klageautrag, dann gibts aber auch keine TG
Katharina80
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#4

19.03.2008, 10:57

:zustimm Immi...

Würde allerdings eine 1,5 Einigungsgebühr berechnen, da es ja noch nichts rechtshängig war....
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Ciara
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#5

19.03.2008, 10:57

Ich stimme Immi zu, wenn ihr schon Klagauftrag hattet, dann könnt ihr eine 0,8 VG abrecehnen, aber keine GG.
Wer Dag for Dag sin Arbeit deit und jümmers op sin Posten steiht, und deit dat got und deit dat gern, der darf sich ok mal amüseern
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Ilona
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#6

19.03.2008, 11:05

Also, damit ich es auch richtig verstanden habe:
wenn ich ehrlich bin krieg ich
0,8 VG
1,2 TG
1,5 EG

Wenn ich den Klageauftrag "verheimliche" könnte ich
2,5 GG
1,5 EG
abrechen.
Wäre ja für uns die bessere Variante.

Danke!
rosa

#7

19.03.2008, 11:06

ja wenn du eine 2,5 GG begründen kannst, wäre es natürlich besser für euch aber 1. musst du sie begründen 2. ist es eigentlich nicht richtig!!!
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Ilona
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#8

19.03.2008, 11:09

Ich würde es halt mit umfangreichen Besprechungen zur Herbeiführung
einer Einigung begründen.

Aber das muss der Anwalt entscheiden. Der SW ist halt recht hoch,
da merkt man den Unterschied dann schon.

Frohe Ostern!
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