KFA und Abrechnung RSV

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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monk
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#1

24.01.2008, 14:36

Hilfe! Hilfe! Mein Chef hat mich ganz kirre gemacht. :abdreh
Folgender Sachverhalt: Sind für Mandanten zunächst außergerichtlich tätig gewesen und haben bei der RSV GG abgerechnet. Dann hat Gegenseite Klage eingereicht (SW: 4.000 €). Gericht hat Termin festgesetzt und jetzt hat Gegenseite Klage zurückgenommen. Vom Gericht ist Beschluss ergangen, dass Kläger die Kosten des Rechtsstreites trägt.

KFA soll gemacht werden und Abrechnung mit der RSV.

Wegen dieser blöden GG sind wir uns hier nun nicht so sicher, wie rechne ich jetzt ab.

KFA - 3100 und 3104 und Anrechnung GG auf die 3100 oder
KFA - 3100 und 3104 ohne GG

Kostennote an RSV:
GG 2300 1,3
VG 3100 1,3
Anrechnung 0,65
TG 3104 1,2
PP + MsSt
abzüglich bereits erhaltene GG

Habe im Moment ein gaaaaanz großes Brett vorm Kopf!



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Gast

#2

24.01.2008, 15:01

beim KfA ist die zweite Version ohne die Geschäftsgebühr korrekt.

Das Gericht kann den Umfang der außergerichtlichen Tätigkeit nicht überprüfen.

Bezüglich der Geschäftsgebühr kann diese ggf. im Wege des Schadenersatzes von der Gegenseite zurückverlangt werden.

Bei der Kostenrechnung ist es so m.E. nach so korrekt, wie Du geschrieben hast.
StineP

#3

24.01.2008, 15:02

Kfa:

1,3 VG

Fand der Termin schon statt????

Dann rechnest du gegenüber der RSV so ab:

1,3 VG
- 0,65 GG


Wegen der Tg musst du mal sehen, ob das tatsächlich der Fall ist, dass die entstanden ist.

Die GG berechnest du gegenüber der RSV nicht noch einmal. Hast du ja schon, bezahlt haben die auch. Also nicht doppelt abrechnen. Nur anrechnen.
Paula
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#4

24.01.2008, 15:07

Wenn du die Kosten von der Gegenseite erstattet bekommst.. brauchst man die doch bei der RSV nicht geltend machen.. oder lieg ich da jetzt falsch?
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monk
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#5

24.01.2008, 15:12

Vielen Dank, da hatte ich also doch recht und Cheffe nicht. Hä hä

Nur gut, dass es FoReNo gibt, da werden sie geholfen. :wink2
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StineP

#6

24.01.2008, 15:13

Liegst grundsätzlich nicht falsch.

Aber aufgrund der Anrechnung würde sich empfehlen, das erst abzurechnen und den vollen Betrag aus dem vollstreckten Kfb dann an die RSV zu überweisen.

Oder man wartet, ob die ZV Erfolg hat. Dann kann man (wie oben) abrechnen und den festgesetzten Betrag dann in Abzug bringen.
Paula
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#7

24.01.2008, 15:17

Das Problem was ich nur sehe ist, wenn man eine vollstreckbares Urteil hat und dies als "gezwungenermaßen" an die RSV schickt werden die doch nicht freiwillig zahlen.. die werden sich doch dann als unzuständig sehen. So habe ich die RSV zumindest kennengelernt
Paula
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#9

24.01.2008, 15:39

Sorry, da hab ich mich blöd ausgedrückt.. ich meine: Die RSV wird wohl sagen, wenn der Versicherungsnehmer seine RA-Kosten von der Ggs. erstattet bekommen soll (laut Urteil) wird die RSV doch nicht zahlen.
StineP

#10

24.01.2008, 15:44

Na. Vorsicht.

Deshalb rechnest du dennoch mit der RSV ab. Ob die nun gleich zahlen, ist ne andere Sache.

Aber wenn Chef sagt: Rechne mit RSV ab, dann rechnest du mit RSV ab. Einfach auch deshalb, weil dir niemand garantiert, dass du den festgesetzten Betrag auch von der Gegenseite bekommst. Wenn das nämlich nicht der Fall ist, dann würde erst ewig Zeit verstreichen, bis du zu deinem Geld kommst.
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