Berufung- Zurückverweisung - erneute Berufung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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claudia83
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#1

06.02.2013, 14:26

Hallo an Alle!!!

Urteil vom OLG dass das urteil I. Instanz aufgehoben wird und dann an das Gericht I. Instanz verwiesen.

Da entsteht ja dann nochmal die Terminsgebühr und die Verfahrensgebühr nicht, da Anrechnung. Aber jetzt mein Problem:

Gegen das neue Urteil I. Instanz haben wir dann erneut Berufung eingelegt. Wird die Verfahrensgebühr da auch angerechnet nach § 21 RVG oder kann ich diese nochmals abrechnen?????


Bitte um Hilfe. Danke.
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Frau Cindy
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#2

06.02.2013, 14:31

Bei der erneuten Berufung handelt es sich um keine Verweisung, weshalb mE die Gebühren ohne Anrechnung erneut entstehen.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.

Stephen Jay Gould
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Liesel
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#3

06.02.2013, 14:31

Richtig.
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marmus
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#4

26.03.2015, 13:13

Kann hier vielliecht jemand mit ein paar §§§-Angaben oder einem hilfreichen Kommentar aushelfen??
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Adora Belle
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#5

26.03.2015, 13:25

In einem 2 Jahre alten Thread, in dem die Fragestellung sofort beantwortet wurde? :kopfkratz
marmus
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#6

26.03.2015, 13:32

Japp. Das wäre toll. Ich wollte es zumindest versuchen ... zwei Jahre sind doch noch fast topaktuell ... :angst
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#7

26.03.2015, 13:41

Aber dafür müsstest Du doch erstmal eine Frage stellen. Die oben noch nicht beantwortet wurde. Und dann bitte auch Deinen Beruf im Profil ergänzen. Der ist beim Foren-Update verloren gegangen.

Edit: Ach, ich sehe, der Beruf ist schon da. Dann fehlt aber immer noch die Frage.
marmus
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#8

26.03.2015, 14:07

Aaaalso, die Frage wäre eigentlich genauso, wie bereits oben geschildert. Verfahren 1. Instanz, Berufung, Zurückverweisung, erneute Berufung. Die Frage an sich ist schon beantwortet, nämlich, dass ich erneut die Gebühren für die Berufung in Abrechnung bringen kann. Das ist auch ganz logisch. Aber logisch reicht der Chefin leider nicht ... Und ich bin auch etwas aus solchen Sonderfällen raus. Deswegen hab ich nachgefragt.
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#9

26.03.2015, 14:24

In §21 Abs.1 RVG steht, dass das Verfahren nach Zurückverweisung ein neuer Rechtszug ist. Alles was danach noch kommt, ist ein ganz neues Verfahren. Entsprechende Anrechnungsvorschriften wie in Vorbemerkung 3 Abs.6 fehlen - ergo keine Anrechnung.
marmus
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#10

26.03.2015, 14:47

Vielen lieben Dank!!!
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